Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Behörde Ihnen konkrete Angaben zu den anderen Vorfällen mitteilt oder Unterlagen zu evtl. Operationen durch Tierärzte überlässt. Durch einen Rechtsanwalt können Sie allerdings Einsicht in die behördliche Akte nehmen lassen.
Sie sollten in einer ersten Reaktion auf die Ankündigung der Behörde bzgl. des Maulkorbzwanges die Ihnen bekannten Umstände zu den bisherigen Vorfällen, an denen Ihr Hund beteiligt gewesen ist, ausführlich schriftlich mitteilen. Erst dadurch erhält die Behörde ja umfassende Kenntnis von den Vorfällen, auch davon, dass Ihr Hund vorschriftsmäßig angeleint gewesen ist und der Angriff durch einen freilaufenden Hund erfolgt ist.
Wenn Sie den Wesenstest nicht durchführen lassen, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass die Behörde die angekündigte Maßnahme (Maulkorbzwang) vollzieht. Gegen diese Maßnahme können Sie Widerspruch einlegen, wenn die dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die zuständige Widerspruchsbehörde müsste die gegen Sie gerichtete Maßnahme dann auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Hierzu würde die gesamte Akte durchgesehen werden, also auch Ihre schriftliche Stellungnahme. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, bleibt die Anordnung in Welt und Sie müssten hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Wenn Ihr Hund angeleint gewesen ist und von einem freilaufenden Hund angegriffen worden ist, ist der Halter des freilaufenden Hundes für evtl. Schäden bei den Tieren verantwortlich. Dies ist aber lediglich die zivilrechtliche Ebene. Bei dem Erlass eines Maulkorbzwangs geht es um die verwaltungsrechtliche Ebene. Hier wird es allein auf das Ergebnis des Wesenstest ankommen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und stehe ggf. gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
www.rechtsanwalt-bartels.de
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