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Behindertengerechter Umbau einer Mietwohnung

| 16. November 2019 22:17 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe seit fünfeinhalb Jahren ein älteres Ehepaar als Mieter. (78 und 74).
Der Mann ist mobil, die Frau ist vor kurzem schwer gestürzt und mittlerweile auf den Rollstuhl angewiesen. Sie befindet sich z. Zt. noch im Krankenhaus.
Der Mieter fragte mich, ob ich bei einem gemeinsamen Termin mit dem Wohnungsbauamt der Stadt teilnehmen könnte, bei dem sich eine Architektin der Stadt die Wohnung anschaut, um diese behindertengerecht umbauen zu lassen. Lt. Aussage des Mieters würde die Stadt die Kosten vollständig oder teilweise (je nach erforderlicher Umbaumaßnahme) übernehmen.
Natürlich werde ich diesen Termin wahrnehmen.
Umgebaut werden müsste (lt. Aussage des Mieters) der Aufgang ins EG (Außentreppe) und Durchgang zum Bad.
Inwieweit weitere badliche Maßnahmen erforderlich sind, erschließt sich mir noch nicht.
Meine Frage ist: Bin ich als Vermieter hier hier einer finanziellen/zahlenden Pflicht?
Und... wäre ich als Vermieter grundsätzlich verpflichtet, solche Maßnahmen durchführen
lassen (zu müssen)?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

16. November 2019 | 22:54

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, Sie müssen als Vermieter keine Kosten für den behindertengerechten Umbau übernehmen. Sie müssen den Umbaumaßnahmen auf Kosten des Mieters aber gegebenenfalls zustimmen. Dies regelt § 554a BGB :

"(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen."

Sie dürfen also nach § 554a Abs. 1 S. 2 BGB die Zustimmung zur geplanten Maßnahme des Mieters verweigern, wenn Ihr Interesse an der Unversehrtheit der Mietsache gegenüber dem Interesse des Mieters an der Durchführung der Maßnahme überwiegt. Es hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Mieters und dem Interesse des Vermieters unter Einbeziehung der berechtigten Belangen der anderen Mieter zu erfolgen.

In der Abwägung sind unter anderem die Art, Dauer, Schwere der Behinderung, auch in der absehbaren weiteren zeitlichen Entwicklung (Prognose Verbesserung oder Verschlechterung des Zustands des Mieters) zu berücksichtigen.
Auf Vermieterseite sind vorrangig die Substanzeingriffe in den Baukörper und dessen Auswirkungen auf das Gebäude sowie die Möglichkeit des Rückbaus zu würdigen (Erhaltungsinteresse). Auch der Umfang und die Erforderlichkeit der Maßnahme sowie die Dauer der Bauzeit und das Ausmaß der Beeinträchtigung der anderen Mieter während der Bauzeit sind zu berücksichtigen.

Sollte nach Interessenabwägung ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu den Maßnahmen bestehen, können Sie Ihre Zustimmung von der Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Mietende abhängig machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2019 | 21:14

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