Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zu b) und c):
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Ihr Vater nicht zum Besitz oder Führen einer Waffe berechtigt ist. Sie sind es auch nicht. Infolge dessen könnten Sie sich beide nach § 51 WaffG
strafbar gemacht haben.
§ 51
Waffengesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 oder 3 (Anmerkung: Schreibt eine Berechtigung vor), jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine
dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
Zu a)
Zur Zeit üben Sie unberechtigten Besitz im Sinne der o.g. Vorschrift aus. Ich kann Ihnen nur empfehlen, die Waffe - entsprechend § 37 WaffG
- bei der Polizei als der zuständigen Behörde zu melden. Denn hierzu sind Sie nach § 37 WaffG
verpflichtet. Diese wird die Waffe vernichten oder eventuell verwerten.
§ 37 WaffG
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weisein Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die
zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass
sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen
werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der
Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Ihre Fragen lassen leider nicht so ohne weiteres in Ihrem Sinne beantworten. Unberechtigter Waffenbesitz ist nunmal eine Straftat, die nicht wegzudenken ist. In Ihrem Fall wäre noch an eine zumindest vorübergehende Rechtfertigung zu denken, da Sie aus vernünftigen und nachvollziehbaren Motiven handelten. Solange Sie der Polizei UNVERZÜGLICH die Waffe melden, sollten Sie straflos bleiben.
Bei Ihrem Vater sehe ich die Möglichkeiten eher eingeschränkt. Sie als Sohn sind aber nach § 52 Abs. 1 Nr.3 StPO
zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Sie müssen folglich nichts zu dem Fundort oder dem Besitzer sagen. Sollte man Ihrem Vater den Besitz nicht nachweisen können, bliebe auch er straflos.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich dringend, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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