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Begründung des Widerspruches gegen die Benotung meiner Masterarbeit

20. September 2024 09:21 |
Preis: 30,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


10:36

Ich bin aktuell in der recht unangenehmen Situation, Widerspruch gegen die Benotung meiner Masterarbeit einlegen zu müssen.

Dies ist bereits geschehen, mit dem Hinweis, diesen Widerspruch entweder nach einem Gespräch mit meiner Betreuung zu begründen oder zurückzuziehen (an meiner Universität ein gängiges Prozedere).

Nachdem ich bei der im Prüfungsamt zuständigen Person wiederholt angerufen und um eine kurze Eingangsbestätigung gebeten hatte, wurde mir gesagt, dass es aktuell keine Kapazitäten für die Bearbeitung von Widersprüchen gebe und ich doch einfach davon ausgehen solle, dass er first- und formgemäß eingegangen ist.

Erst nach wiederholtem Bitten um die Eingangsbestätigung wurde sie mir schließlich geschickt, aber ohne First zum Nachreichen meiner Begründung:
Exakte Formulierung: Sehr geehrter Herr xyz, ich bestätige Ihnen den fristgerechten Eingang Ihres Widerspruchs.

Und das führt mich schließlich zu meiner Frage: Gilt hier nun irgendeine Standardfirst?

20. September 2024 | 09:45

Antwort

von


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Guten Tag,

nachdem Ihnen mitgeteilt worden ist, dass Ihr Widerspruch fristgerecht eingegangen ist, können Sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 70 VwGO, nämlich die Erhebung eines Widerspruches erfüllt sind:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, ... oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Eine gesetzliche Frist zur Nachreichung einer Widerspruchsbegründung gibt es nicht.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2024 | 10:30

Vielen Dank für die Antwort.

Also verstehe ich es richtig, dass es nun an meiner Universität ist, mir eine First zu setzen, und ich nicht etwa verpflichtet bin, hier nochmals nachzuhaken, um sicherzugehen, dass meine First nicht, z.B. nach zwei Wochen, verstrichen ist?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2024 | 10:36

Das sehen Sie richtig. Man wird Ihnen zu gegebener Zeit eine Frist (nicht First!) zur Begründung geben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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