Guten Tag,
nachdem Ihnen mitgeteilt worden ist, dass Ihr Widerspruch fristgerecht eingegangen ist, können Sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 70 VwGO, nämlich die Erhebung eines Widerspruches erfüllt sind:
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, ... oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Eine gesetzliche Frist zur Nachreichung einer Widerspruchsbegründung gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für die Antwort.
Also verstehe ich es richtig, dass es nun an meiner Universität ist, mir eine First zu setzen, und ich nicht etwa verpflichtet bin, hier nochmals nachzuhaken, um sicherzugehen, dass meine First nicht, z.B. nach zwei Wochen, verstrichen ist?
Mit freundlichen Grüßen
Das sehen Sie richtig. Man wird Ihnen zu gegebener Zeit eine Frist (nicht First!) zur Begründung geben.
Mit freundlichen Grüßen