Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund der Angaben, die Sie gemacht haben, wie folgt:
1. Hat er noch eine Chance für nochmaligen Widerspruch mit ärztlichem Attest?
Ein nochmaliger Widerspruch ist nicht möglich. Möglich wäre aber eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO
bzw. § 32 VfVwG.
Ist er nicht über die Widerspruchsfrist belehrt worden, beträgt die Frist ein Jahr.
Desweiteren wäre unter Umständen § 45 VwVfG
zu beachten, wobei diesbezüglich auch die einzelnen Prüfungsordnungen überprüft werden müssten, um zu wissen, was für eine Begründung erforderlich ist.
Dann müsste er begründen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, wenn er in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt wird. Das ist insgesamt kompliziert und lässt sich nur in einem persönlichen Gespräch klären, weil nicht nur die Widerspruchsfrist versäumt wurde, sondern auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Davon haben Sie aber nichts gewusst, weil Sie verspätet Widerspruch eingelegt haben, statt Wiedereinsetzung zu beantragen. Eien abschließende Beurteilung ist insoweit innerhalb der Erstberatung möglich.
Ohne Verschulden ist eine Frist auf jeden Fall nicht eingehalten, wenn der Prüfling krank war und deswegen die Frist versäumt.
Prüfungsstress gehört allerdings im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. In Einzelfällen können außergewöhnliche Belastungen Krankheitswert erreichen (OVG NRW Az.: 14 A 3101/03
).
Sie ist aber innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Krankheit zu stellen.
2. Wie sind die Erfolgsaussichten auf einem Klageweg mittels Anwalt und wie hoch ungefähr die anfallenden Kosten?
Die Erfolgsaussichten einer Klage ohne einen Widerspruchsverfahrens sind gleich null. Es muss zuerst das Widerspruchsverfahren abgeschlossen werden. Es ist von einem Streitwert in höhe von 15.000 € auszugehen. Anwaltliche Kosten für Widerspruchsverfarhen wären 899, 40 (inkl. MwSt.). Im Falle einer Klageerhebung kommen weitere Kosten hinzu.
Bestenfalls kann Prüfugnswiederholung erreicht werden.
3. Weitere Ratschläge, wie weiter verfahren?
Zunächst wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Das wird unter Umständen sehr schwer zu begründen sein.
Sollte die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden, sollen Sie Widerspruch einlegen und sich auf mangelnde Chancengleichheit wegen Nichtmitteilung des Prüfungsergebnisses berufen. Das muss dann mit Rechtsprechung und entsprecheneder Argumentation untermauert werden.
Ich gehe von einer Depression mit Krankheitswert aus. Reicht zum Nachweis das Attest eines normalen Facharztes oder sollte besser gleich ein Amtsarzt hinzugezogen werden?
"Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO
bzw. § 32 VfVwG" - danke, wir werden diesen Weg gehen. Raten Sie dazu einen Anwalt hinzuzuziehen oder den Antrag (mit Attest) selbst zu formulieren?
Sie brauchen diese Tatsachen nur glaubhaft zu machen. Anforderungen an eine Glaubhaftmachung sind niedriger zu stellen, als an einen Beweis. Es wird dafür auch ein Attest eines Facharztes ausreichen.
Glaubhaftmachung kann auch nachgereicht werden. Sollte das eine Attest nicht ausreichen, so können Sie noch das andere erstellen lassen. Erstmal wird aber das Attest des FA ausreichen.
Sie müssen die Krankheit während der Widerspruchsfrist belegen. Es sei denn, der Bruder sei die ganze Zeit krank(davon bin ich aber nicht ausgegangen, weil er Widerspruch eingelegt hat.)
Ich würde Ihnen empfehlen einen Anwalt zu beauftragen. Später vertiefen sich die Probleme. Ich habe einmal in einer Strafsache so ein Verfahren durchgeführt und weiß das später gravierende Darlegungserfordernisse auf den Antragssteller zu kommen.
Es handelt sich ferner bei Ihnen um zwei Fristen. Zum einen die Widerspruchsfrist, die Sie versäumt haben; und zum anderen die Wiedereinsetzungsfrist, die Sie oder Ihr Bruder versäumt haben bzw. hat.
Sie brauchen einen Anwalt, wobei in dem Wiedereinsetzungsverfahren ein anderes Verfahrenswert angesetzt werden kann, so dass sich zur Reduzierung von Anwaltskosten kommen würde, wenn Sie den Anwalt nur insoweit beauftragen würden.
Wenn Sie Interesse haben, Sie können auch mich beauftragen.