Um Ihre Frage zu beantworten, ist es wichtig, die verschiedenen Begriffe und deren steuerliche Behandlung zu verstehen:
1. **Erhaltungsaufwand**: Dies sind Kosten, die anfallen, um den bestehenden Zustand einer Immobilie zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu gehören Reparaturen und Instandhaltungen. Diese Kosten können in der Regel sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Beispiele aus Ihrem Fall wären das Streichen der Wände und der Austausch der Duschkabine.
2. **Betriebskosten**: Diese umfassen laufende Kosten, die durch den Betrieb der Immobilie entstehen, wie z.B. Wasser, Strom, Müllabfuhr. Diese Kosten sind ebenfalls sofort abziehbar.
3. **Sonstige Kosten**: Hierunter fallen Kosten, die nicht direkt in die anderen Kategorien passen, aber dennoch im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verwaltungskosten.
4. **Anschaffungs-/Nebenkosten**: Diese sind mit dem Erwerb der Immobilie verbunden, wie Notarkosten oder Grundbuchgebühren. Sie erhöhen die Anschaffungskosten der Immobilie und werden über die Abschreibung abgesetzt.
5. **Herstellungskosten**: Diese entstehen, wenn die Immobilie wesentlich verbessert oder erweitert wird. Solche Kosten sind nicht sofort abziehbar, sondern müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Einbau einer Wärmepumpe könnte als Herstellungskosten angesehen werden, insbesondere wenn er den Standard der Immobilie erheblich verbessert.
**Zuordnung der Belege:**
- **Materialbeschaffungen** (z.B. Waschbecken, Farbe): Erhaltungsaufwand, wenn sie der Instandhaltung dienen.
- **Geräte < 1.000 EURO**: Sofort abziehbar als geringwertige Wirtschaftsgüter.
- **Prepaid-Mobilfunkkarte**: Verwaltungskosten, sofort abziehbar.
- **Fahrtkosten**: Werbungskosten, sofort abziehbar.
- **Rechnungen der Malerfirma**: Erhaltungsaufwand, sofort abziehbar.
- **Wärmepumpe**: Möglicherweise Herstellungskosten, über Abschreibung absetzbar.
- **Handwerkerrechnungen**: Je nach Art der Arbeiten Erhaltungs- oder Herstellungskosten.
- **Anzeigen für Vermietung**: Werbungskosten, sofort abziehbar.
- **Restnutzungsgutachten**: Verwaltungskosten, sofort abziehbar.
- **Grundbuchauszug**: Anschaffungsnebenkosten, über Abschreibung absetzbar.
- **Möbel und Inventar**: Sofort abziehbar, wenn geringwertige Wirtschaftsgüter.
- **Anmietung von Gerüst, Anhänger**: Erhaltungsaufwand, sofort abziehbar.
- **Zins für Modernisierungskredit**: Werbungskosten, sofort abziehbar.
- **CO2-Abgabe**: Betriebskosten, sofort abziehbar.
**Fördermittel**: Wenn Fördermittel in Anspruch genommen werden, mindern diese die abziehbaren Kosten. Die verbleibenden Kosten können dann entsprechend der oben genannten Kategorien abgezogen werden.
Es ist wichtig, die Belege klar zu dokumentieren und die Zuordnung nachvollziehbar zu gestalten, um bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt vorbereitet zu sein.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
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Web: https://www.msadvocate.net
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Danke für Ihre schnelle Rückmeldung:
Die Positionen "geringwertige Wirtschaftsgüter" und "Werbungskosten" sind nach meiner Information nicht der Anlage "Vermietung und Verpachtung" aufgeführt.
Wo kann man diese richtigerweise behelfsweise ansetzen?
Das Thema "Wärmepumpe" würden wird gerne konkretisiert haben insbesondere unter welchen Voraussetzungen man diese ggf. im ersten Jahr komplett abschreiben kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Werbungskosten können in der Steuererklärung wie folgt angesetzt werden:
1. **Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):**
- Diese können in der Anlage "Vermietung und Verpachtung" unter den Werbungskosten angesetzt werden. Sie sind sofort abziehbar, wenn die Anschaffungskosten unter 1.000 Euro liegen. Es gibt eine spezielle Zeile für GWG in der Anlage V.
2. **Werbungskosten:**
- Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung werden ebenfalls in der Anlage V angegeben. Dazu gehören alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen, wie z.B. Fahrtkosten, Verwaltungskosten oder Anzeigenkosten.
**Wärmepumpe:**
- Die Wärmepumpe könnte als Herstellungskosten angesehen werden, wenn sie den Standard der Immobilie erheblich verbessert. In diesem Fall wären die Kosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Eine vollständige Abschreibung im ersten Jahr wäre nur möglich, wenn die Wärmepumpe als Erhaltungsaufwand eingestuft wird, was unwahrscheinlich ist, wenn sie den Gebrauchswert des Gebäudes erhöht.
- Wenn Fördermittel in Anspruch genommen werden, mindern diese die abziehbaren Kosten.
Es ist wichtig, die genauen Umstände und den Umfang der Arbeiten zu dokumentieren, um die richtige steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?
Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.
Viele Grüße Schulze
https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net
Noch ein Nachtrag: Fall es Sie interessiert, ich habe zum Thema Auswandern, Immobilien, Steuern und Gründung im Ausland, sowie Datenaustausch zwischen Behörden ein Ebook geschrieben. Mit Kindle Abo ist das kostenlos. Ich dachte mir bei Ihrer Frage im Ticket hier interessiert Sie das ggf.
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Ich habe zudem einen Youtube Channel zum Auswandern und Steuerrecht:
www.youtube.com/@msadvocate2023