Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Zahlungsaufforderung sollten Sie entgegentreten und den „geschlossenen Vertrag“ wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Stützen können Sie Ihre Argumentation darauf, dass auf der Eingangsseite der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Denn zunächst wird der „Service“ mit den Aussagen beworben: „1. Anmelden 2. Schnellste Route Planen“. Auf eine Kostenpflicht wird dabei nicht hingewiesen.
Argument ist ferner, dass die Entgeltpflicht und die lange Vertragsdauer insgesamt nicht klar erkennbar gewesen sind. „Unterstützend“ kann dabei u.a. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV herangezogen werden. Denn danach sind die Preisangaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Es ist gut vertretbar, die genannten Anforderungen hier als nicht erfüllt anzusehen.
Sollte der Anbieter seiner Forderung mit Hilfe eines Inkassobüros Nachdrucks verleihen wollen, empfehle ich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Gerne stehe auch ich insoweit zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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