Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Es gilt nach dem Hessisches Lehrerbildungsgesetz, § 52
(Zeugnis):
Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt, die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung ,,Lehrerin mit Lehramt für" oder ,,Lehrer mit Lehramt für" oder ,,Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder ,,Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.
Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.
Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§ 53 bestimmt zudem (Beendigung der Pädagogischen Ausbildung):
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit Beginn der Pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.
Bei Verkürzung [wie hier in betracht kommt] oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung entlassen.
Daher haben Sie nach meiner ersten Einschätzung die Möglichkeit, auf Letzteres hinzuwirken und sich mit dem zuständigen Landesprüfungsamt in Verbindung zu setzen.
Sofern dieses die Verkürzung annimmt (Über die jeweiligen Anträge entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leitung des Studienseminars), ist Ihnen dann auch meines Erachtens ein Zeugnis auszustellen.
Hier gilt, dieses frühzeitig mit dem Amt abzuklären, ob eine Verkürzung derart möglich ist.
Gegen eine ablehende Entscheidung können notfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
2.
Solange alle Prüfungen erfolgreich bestanden sind, ist wie gesagt eine vorzeitige Entlassung aus der pädagogischen Ausbildung zu prüfen.
Nach meiner vorläufigen, momentanen Einschätzung ist zwischen diesem Ausbildungsverhältnis und dem 2. Staatsexamen zu unterscheiden.
Ich gebe allerdings zu bedenken, dass nach § 39
(Ausbildungsdauer) der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO), die Verkürzungstatbestände wohl eher anderer Art sind (nachzulesen bei: www.hessen.de/irj/HKM_Internet?rid=HKM_15/HKM_Internet/nav/454/4543019a-8cc6-1811-f3ef-ef91921321b2%26_ic_uCon=af679980-da5d-901e-76cd-97ccf4e69f28.htm&uid=4543019a-8cc6-1811-f3ef-ef91921321b2).
3.
Fristen gibt es zumeist nur in Bezug auf die 2. Staatsprüfung.
4.
Sie sollten sich daher umgehend an das Amt wenden und Ihren Fall schildern, und so eine Verkürzung beantragen.
Ob dieses allerdings im vorliegenden Fall bewilligt werden kann, ist jedenfalls zweifelhaft.
Alles Weitere ist dann abzuwarten, man benötigt eine schnelle schriftliche Entscheidung des Amts dazu, um diese prüfen zu können.
Gegebenenfalls sollten Sie weiteren anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
2. November 2010
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13:06
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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