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Bauvorhaben im Außenbereich - landw. Betrieb (ohne landw. Privilegierung)

1. Februar 2023 20:06 |
Preis: 55,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

meine Situation ist folgende: ich habe dieses Jahr (2023) ein landwirtschaftliches Unternehmen gegründet (Gemüseanbau) und dafür eine Ackerfläche (Außenbereichsfläche, ehemalige Kleingartenfläche) gepachtet. Da die Fläche mit 37ar zu gering ist, um offiziell eine landwirtschaftliche Privilegierung zu erhalten, obwohl ich auf der Fläche in der Lage sein werde, meinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, bekomme ich von der Stadtverwaltung die Aussage, dass ich lediglich 1 bauliche Anlage mit 20m³ auf der Fläche errichten darf. Da die Fläche davor von Kleingärtnern genutzt wurde, stehen schon 2 kleine Unterstände auf der Fläche mit ca. 6m³. Diese Hütten will ich aktuell auch nicht einreißen. Da ich aber mehr abschließbaren Platz brauche, um meine Materialien und Werkzeuge vor Ort zu lagern, brauche ich eine Lösung. Selbst, wenn ich noch einen Schuppen mit 20m³ bauen würde, wäre das zu wenig und zum anderen müsste ich dann wahrscheinlich die 2 schon bestehenden Schuppen zerstören.
1. Frage: Ist es rechtens, dass die Stadt mir eine Genehmigung, die über die 20m³ Raumfläche hinausgeht verweigert, obwohl ich Landwirtschaft betreibe?
2. Frage: Welche Möglichkeiten habe ich, um doch noch zu mehr Unterstellraum zu kommen?
3. Frage (wichtigste Frage): Ein Lösungsansatz von mir wäre, einen Bereich mit Bauzäunen abzusperren, sodass ich meine Materialien wenigstens abschließen kann (ca. 10mx7m Grundfläche), als Dach würde wahrscheinlich eine Art Plane dienen. Würde diese Lösung auch als genehmigungspflichtiger Bau gelten und kann mir dann dementsprechend wieder verboten werden?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.

Freundliche Grüße,



Einsatz editiert am 2. Februar 2023 07:25

2. Februar 2023 | 12:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ja, das kann schon so möglich sein, denn die Fläche ist eben recht beschränkt und lässt so etwas zum Beispiel als Auflage zu. Gut, man müsste natürlich den einzelnen Bescheid oder das einzelne Schreiben der Gemeindeverwaltung dazu näher prüfen, aber im Grunde genommen ist es wie gesagt so durchaus zulässig und schlüssig.

2.
Die Möglichkeiten sind leider sehr beschränkt, in rechtlicher Hinsicht

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u. a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

Sonstige Ausnahmen gibt es so gut wie gar nicht.

3.
Da kann ich Ihnen leider keine Hoffnung machen, das ist deutlich zu groß, auch wenn es keine wirklich verbindlichen Richtwerte gibt, was die Unterordnung hinsichtlich der Betriebsfläche anbetrifft
Hierbei ist nämlich auf die Verkehrsauffassung abzustellen und insbesondere darauf, ob ein (objektiv gedachter) „vernünftiger Landwirt" unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb überhaupt errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem Betrieb äußerlich erkennbar geprägt ist.

Da habe ich schon Zweifel. Ihre alleinige subjektive Sicht ist da leider nicht entscheidend.

Als sonstiges Vorhaben kann es natürlich durchaus zugelassen werden.

Dieser Antrag wäre noch erwägenswert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2023 | 12:22

Danke für Ihre Antwort.

Bei der dritten Frage sind Sie nur auf die Größe der Grundfläche eingegangen, nicht jedoch auf die Frage, ob mir das langfristige Aufstellen eines Bauzauns überhaupt verboten werden kann bzw. ab welcher Aufstelldauer des Zauns es als eine "bauliche Anlage" gewertet werden könnte.

Könnten Sie dazu bitte noch kurz etwas sagen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2023 | 09:32

Sehr geehrte Fragestellerin,

richtig, entschuldigen Sie, das hatte ich vergessen zu erwähnen und gehe jetzt wie folgt darauf ein:

Da auch Zäune im Außenbereich etwas kritisch gesehen werden und der Bauzaun ja mit einem Dach abgedeckt werden soll, ist das im Sinne des Baurechts nach meiner ersten Einschätzung durchaus als bauliche Anlage zu werten, da von dieser Konstruktion Auswirkungen ausgehen, die mit einer baulichen Anlage vergleichbar sind.

Deswegen kommt man so leider nicht weiter.

Nichtsdestotrotz würde ich mich aber auf jeden Fall um eine Ausnahme beim Bauamt kümmern.
Gegebenenfalls findet sich eine Lösung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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