Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, das kann schon so möglich sein, denn die Fläche ist eben recht beschränkt und lässt so etwas zum Beispiel als Auflage zu. Gut, man müsste natürlich den einzelnen Bescheid oder das einzelne Schreiben der Gemeindeverwaltung dazu näher prüfen, aber im Grunde genommen ist es wie gesagt so durchaus zulässig und schlüssig.
2.
Die Möglichkeiten sind leider sehr beschränkt, in rechtlicher Hinsicht
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u. a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
Sonstige Ausnahmen gibt es so gut wie gar nicht.
3.
Da kann ich Ihnen leider keine Hoffnung machen, das ist deutlich zu groß, auch wenn es keine wirklich verbindlichen Richtwerte gibt, was die Unterordnung hinsichtlich der Betriebsfläche anbetrifft
Hierbei ist nämlich auf die Verkehrsauffassung abzustellen und insbesondere darauf, ob ein (objektiv gedachter) „vernünftiger Landwirt" unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb überhaupt errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem Betrieb äußerlich erkennbar geprägt ist.
Da habe ich schon Zweifel. Ihre alleinige subjektive Sicht ist da leider nicht entscheidend.
Als sonstiges Vorhaben kann es natürlich durchaus zugelassen werden.
Dieser Antrag wäre noch erwägenswert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Danke für Ihre Antwort.
Bei der dritten Frage sind Sie nur auf die Größe der Grundfläche eingegangen, nicht jedoch auf die Frage, ob mir das langfristige Aufstellen eines Bauzauns überhaupt verboten werden kann bzw. ab welcher Aufstelldauer des Zauns es als eine "bauliche Anlage" gewertet werden könnte.
Könnten Sie dazu bitte noch kurz etwas sagen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig, entschuldigen Sie, das hatte ich vergessen zu erwähnen und gehe jetzt wie folgt darauf ein:
Da auch Zäune im Außenbereich etwas kritisch gesehen werden und der Bauzaun ja mit einem Dach abgedeckt werden soll, ist das im Sinne des Baurechts nach meiner ersten Einschätzung durchaus als bauliche Anlage zu werten, da von dieser Konstruktion Auswirkungen ausgehen, die mit einer baulichen Anlage vergleichbar sind.
Deswegen kommt man so leider nicht weiter.
Nichtsdestotrotz würde ich mich aber auf jeden Fall um eine Ausnahme beim Bauamt kümmern.
Gegebenenfalls findet sich eine Lösung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt