Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Bindung des Bauvertrages liegt nach der Darstellung Ihres Sachverhaltes nicht vor.
Hier ist bereits zweifelhaft, ob eine Finanzierungsbestätigung vorliegt, da dies lediglich von einer Finanzierungsberaterin und nicht von einer finanzierenden Bank abgegeben wurde und zudem eine abschließenden Bonitätsprüfung, durch Nachweis von Gehaltsbescheinigungen nicht erfolgt ist.
In jedem Fall gilt aber folgendes:
Wird für den Fall, dass eine Finanzierung nicht zustande kommt, zwischen einem Bauunternehmer und den Bauherren (Ihnen) ein "kostenfreies Rücktrittsrecht" vereinbart und wird die Finanzierung nicht vom Bauunternehmer übernommen, bleibt es grundsätzlich Sache der Bauherren (Ihnen) zu entscheiden, welche Finanzierung sie für seriös und zumutbar erachten.
Halten sie das Vorhaben nicht für finanzierbar, ist der Bauunternehmer hieran gebunden und der Bauvertrag auflösend bedingt, so dass ein Festhalten am Vertrag nicht gegeben ist (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2002 - 4 U 186/02
).
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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