Sehr geehrter Fragesteller,
Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung zur Zulässigkeit von Baustellenarbeiten – insbesondere Lärm durch Hämmern, Sägen, Bohren und Kranbetrieb – nach 20 Uhr in einem Wohngebiet.
1. Allgemeine Regelungen zu Ruhezeiten und Baulärm
a) Nachtruhe und gesetzliche Ruhezeiten
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Nachbarschaft zu stören, untersagt. Dies betrifft insbesondere lärmintensive Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Bohren und den Betrieb von Maschinen.
Allerdings gibt es für Baustellenarbeiten und den Einsatz von Maschinen und Geräten noch speziellere Regelungen, die bereits vor 22:00 Uhr greifen können.
b) Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV)
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) dürfen in Wohngebieten bestimmte Maschinen und Geräte – darunter auch Baugeräte wie Kräne, Sägen, Bohrmaschinen und Hämmer – werktags nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden. Außerhalb dieser Zeiten, also nach 20:00 Uhr, ist der Betrieb dieser Geräte grundsätzlich untersagt.
Danach dürfen in Wohngebieten z.B. Rasenmäher nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Im Erstrechtschluss gilt das also für den von Ihnen angefragten 'Baulärm' nach 20.00 Uhr, es sei denn, der Baulärm läge (z. B. mangels Verwendung von Geräten) unter der Schwelle dieser Verordnung.
c) Kommunale Regelungen und Ausnahmen
Die Gemeinden können durch eigene Satzungen oder Verordnungen die Ruhezeiten noch weiter einschränken oder konkretisieren. In der Regel gelten aber die oben genannten Zeiten. Ausnahmen sind nur mit behördlicher Genehmigung möglich, etwa bei dringenden Bauarbeiten, die aus technischen Gründen nicht anders durchgeführt werden können. Solche Ausnahmegenehmigungen sind jedoch selten und müssen explizit beantragt und genehmigt werden.
2. Zulässigkeit der beschriebenen Arbeiten nach 20 Uhr
Die von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten (Hämmern, Sägen, Bohren, Kranbetrieb) fallen eindeutig unter die in der 32. BImSchV geregelten Maschinen und Geräte. Diese dürfen in Wohngebieten nicht mehr nach 20 Uhr betrieben werden.
Im Ergebnis bedeutet dies: Baustellenarbeiten mit erheblichem Lärm sind nach 20 Uhr in Wohngebieten grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vor.
3. Rechtsfolgen bei Verstößen
Wird gegen diese Regelungen verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Sie können sich in einem solchen Fall an das Ordnungsamt oder die Polizei wenden, um den Verstoß anzuzeigen.
4. Besonderheiten bei temporärem Baulärm
Es ist zu berücksichtigen, dass bei vorübergehenden Bauarbeiten (wie dem Aufbau eines Holzhauses) eine gewisse Lärmbelastung für die Nachbarschaft zumutbar ist. Allerdings gilt dies nur innerhalb der zulässigen Arbeitszeiten. Auch bei zeitlich begrenzten Bauvorhaben dürfen die gesetzlichen Ruhezeiten nicht überschritten werden.
5. Fazit und Empfehlung für den weiteren Verlauf
Baustellenarbeiten mit erheblichem Lärm (Hämmern, Sägen, Bohren, Kranbetrieb) sind nach 20 Uhr in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt.
Die Nachtruhe beginnt spätestens um 22 Uhr, für Maschinenlärm gilt jedoch bereits ab 20 Uhr ein Betriebsverbot.
Ausnahmen sind nur mit behördlicher Genehmigung möglich.
Bei Verstößen können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei einschalten.
Für den weiteren Verlauf der Baustelle gilt: Die Arbeiten müssen sich an die genannten Zeiten halten. Sollten erneut Arbeiten nach 20 Uhr stattfinden, können Sie dies dokumentieren und ggf. zur Anzeige bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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