Guten Abend,
nach Ihrer Schilderung ist die Verantwortlichkeit hinsichtlich der fehlenden Versickerung eindeutig: ist grundsätzlich der Bauunternehmer, hier also Ihr Bauträger, verantwortlich für eine ordnungsgemäße Abfuhr aufstauenden Wassers, so gilt dies erst recht, da auch im Bebauungsplan auf diese Schwierigkeiten ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Ihr Bauträger ist damit zum einen verantwortlich für eine unmittelbare Schadensbeseitigung, zum anderen auch für eine fachgerechte Ausführung des Baus, um künftige Wasserschäden zu vermeiden.
Sie sollten die Mängelanzeige Ihrem Bauträger noch einmal schriftlich zugehen lassen und diesen auffordern, den Mangel zu beseitigen. Geben Sie Ihm hier eine Frist von mindestens zwei Wochen und fordern Sie ihn auf, Ihnen für den Fall, daß er diese Frist für nicht angemessen erachtet, Ihnen binnen der vorgenannten Frist verbindlich mitzuteilen, bis wann der Mangel beseitigt wird.
Sofern Ihr Bauträger auf den Mangel nicht reagiert, sollten Sie ein Beweissicherungsgutachten bei Gericht beantragen, um die Mängel dokumentieren zu lassen. Sie sollten hier aber, da es sich um eine juristisch anspruchsvolle Materie handelt, einen Anwalt aufsuchen, um die weiteren Schritte abzusprechen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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