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Baum des Nachbarn fällen

12. Juli 2005 10:40 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

guten Tag,
ein Baum meines Nachbarn ( Berlin ) steht direkt am Zaun un d wächst nach 3 Metern nur noch über mein Grundstück. abgesehen von mehreren dickeren morschen Ästen, die die darunter befindliche Schaukel bedrohen, geht er über meine Dachrinne und bereitet Verschmutzungen und Zerstörungen. Außerdem bildet er eine regelrechte Verdunklung für die dort befindlichen Fenster.

was kann ich dagegen tun?
Darf ich, wenn der Besitzer des Nachbargrundstückes nicht ermittelbar ist, den Baum fällen?

12. Juli 2005 | 12:21

Antwort

von


(918)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage und den angemessenen Einsatz.

In Ihrem Fall steht Ihnen zwar nicht das Recht zu, den Baum zu fällen, da er sich nicht auf Ihrem Grundstück befindet. Auch werden Sie von dem Nachbarn keine Beseitigung des Baumes verlangen können, da diesem altersbedingt Bestandsschutz zukommen dürfte.

Es wird aber § 910 BGB zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift lautet:


§ 910: Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.



Sie werden also die überhängenden Zweige und Äste, die für eine Beeinträchtigung Ihres Grundstückes sorgen, selbst abschneiden dürfen, sofern der Nachbar dies trotz Fristsetzung nicht macht.

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sich der Nachbar nicht ermitteln lässt. Unter Umständen bekommen Sie jedoch die Identität des Nachbarn über das Grundbuch und eine Einwohnermeldeamtsanfrage heraus. Diesen Schritt sollten Sie zuerst angehen, bevor Sie die Schere in die Hand nehmen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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