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Bauliche Veränderung führt zu höheren Heizkosten

8. Januar 2019 13:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wohne in einem Mietshaus mit Tiefgarage. Die Tiefgarage war bisher durch ein Holztor verschlossen.
Kürzlich wurde das Holztor durch ein Metalltor ersetzt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine geschlossene Metallfläche, sondern um ein Garagentor aus Lochblech.

Im Vorjahr konnte ich bei einer Außentemperatur von 0° C meine Wohnung mit der Thermostateinstellung 2 auf 20°C heizen.
Nun beträgt die Zimmertemperatur bei gleicher Außentemperatur und gleicher Thermostateinstellung nur 18°C.

Kann hier eine Ersatz für die nötigen höheren Heizaufwendungen gefordert werden.

8. Januar 2019 | 13:55

Antwort

von


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24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Einen Ersatzanspruch könnte Ihnen zustehen, jedoch lässt sich das nur vage mit Blick auf ein Prozessrisiko einschätzen, denn ein Anspruch ist nur so gut, wie er sich auch gerichtlich durchsetzen lässt.

Daher müssten Sie die erhöhten Heizaufwendung in einem Rechtsstreit auch tatsächlich beweisen, was zunächst vielleicht noch unproblematisch mit Vergleich der Abrechnungen wäre. ABER Sie müssten darüber hinaus auch beweisen, dass die bauliche Veränderung allein dafür ursächlich ist.

Dies kann nur im Wege eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden, dessen Ausgang ungewiss und mit hohen Kosten verbunden wäre, auch wenn Ihre Einschätzung zunächst plausibel klingt.

Gleichwohl dennoch können Sie den Vermieter auf den Umstand hinweisen und dort Ansprüche geltend machen, gleichwohl es sich rechtlich mitunter nur schwer beweisen ließe bzw. mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, da Ihre Messung leider nicht für die Beurteilung des Anspruchs vor einem Gericht ausreichend sein wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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