Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht (Baulasten) und das Nachbarrecht, sowie das Kaufrecht (Baugrundstück, Grundstückskauf).
Ich kann auf den ersten Blick hier nicht erkennen, warum Sie von der von V begründete Pflicht zur Baulastbestellung, die Sie ja vertraglich übernommen haben, loskommen sollten. Nur eine intensive Prüfung der jeweiligen Verträge könnte etwas anderes ergeben.
Ihr Nachbar kann die Bestellung einer Baulast, die das Baurechtsamt zur Bebauung seines Grundstücks von Ihnen, verlangt, wie vertraglich vereinbart, fordern.
Sollten Sie eine Baulast entgegen Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht bestellen, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind, droht Ihnen, daß Ihr Nachbar sein Grundstück womöglich nicht, oder nicht wie geplant weiter bebauen kann.
Kaum zu glauben, daß es in diesem Falle nicht zu erheblichen Streitigkeiten kommen könnte, die sie aber mit Blick auf ein gutes Nachbarschaftliches Verhältnis unbedingt vermeiden sollten.
Das Problem in Ihrem Falle liegt in einem sich änderndem Baurecht (Nachverdichtungsplan), welcher eine Bebauung entgegen den ursprünglich angedachten jeweils angrenzenden Baukörpern ermöglicht. Hieraus ergibt sich aus meiner Sicht sowohl in baurechtlichen, als auch sonstigen Fragen (etwa des Nachbarrechts) für Sie und Ihren Nachbarn durchaus Gesprächsbedarf auch mit der Baugenehmigungsbehörde um sicherzustellen, daß und wie Ihre jeweiligen Bauabsichten am besten realisiert werden können.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lautenschläger, vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weiter hilft.
Eine Nachfrage zum Thema "öffentliche Baurecht" möchte ich noch stellen.
Das Bauamt hat entweder die beschriebene Wand-an-Wand Konstruktion mündlich genehmigt oder die Variante, dass der Nachbar bis zur Grenze baut und mein Haus dann 6m Abstand zur Grenze hält.
Dann würde ich die volle Baulast (3m Abstand des Nachbarn) übernehme und der Nachbar halt nichts.
Als das Grundstück verkauft wurde, wurde lediglich darüber gesprochen, dass der Nachbar zwar bis zur Grenze bauen darf, aber mein Haus lediglich der Abstand von 3,0m halten dürfte. Allerdings hat dies der Makler behauptet, nicht das Bauamt.
Nun sind sowohl wir als auch der Makler überrascht, dass ich 6m zur Grenze halten muss.
Frage:
Ist diese Angabe bzw. Vorgabe des Bauamtes richtig oder würden die angedachten 3,0m reichen?
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten.
Sie sollten tatsächlich die Angaben des Baurechtsamtes überprüfen (lassen).
Ich verstehe die Baulast so, daß Sie zugunsten des Nachbarn auf die Einhaltung der baurechtlich in Ihren Interessen (asureichende Belichtung und Besonnung, Ausreichende Belüftung) vorgeschrieben Abstandsflächen, die der Nachbar üblicherweise auf seinem eigenen Grundstück ausweisen muß durch die Baulast gegenüber der Baubehörde verzichten.
Damit kann der Nachbar zunächst auf die Grenze bauen - ohne einen 3m Abstand einhalten zu müssen.
Wenn sie nun bauen, müssen Sie (sollten Sie nicxht direkt anbauen und ebenfalls Ihre Baulast beansruchen), nur den für Ihr Gebäude vorgeschriebenen Abstand (anhängig von der Höhe, den Wandflächen etc.) einhalten.
Warum Sie zugunsten des Nachbarn auf die Abstandregelungen des öffentlichen Baurechts verzichten sollten, und dann bei ihrer eigenen Bebauung zusätzlich zu Ihrem eigenen Abstand, den Ihres Nachbarn einhalten sollten ist nicht ersichtlich, denn durch Ihr Vericht ist eine Abstandfläche ja verbraucht.
Sie sollten mit dem Nachbarn unbedingt auch klären, ob dieser etwa Fenster in seinen Grenzbau einbauen möchte. Beachten Sie dabei auch das zivile Nachbarrecht - auch hierheraus könnten sich rechtliche Gesichtspunkte ergeben.
Zur Beurteilung der Frage ob, und wenn ja welche Abstandsflächen eingehalten werden müssen, sind aussagefähige Lagepläne und Baupläne unbedingt erforderlich.
Auf den ersten Blick hier halte ich die Auskunft des Abaurechtsamtes aber für fragwürdig.
Jedenfalls sollten Sie unter Hiinweis auf den zu Ihren Gunsten einzutragenden Baulasten auf dem Grundstück Ihres Nachbarn eine Verringerung der Abstandsflächen bei Bauamt einfordern.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne mit meiner Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim in Verbindung setzten.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist