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Baulast infolge Kaufvertrag

| 13. August 2008 20:55 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Hallo und vielen Dank im Voraus,

Im Oktober 2007 wurde das Grundstück G (Schleswig Holstein)geteilt.

Käufer A erwarb das bebaute Grundstückteil vom Verkäufer V mit folgender Vereinbarung:

„Die Erschienenen planen eine Bebauung der entstehenden Grundstücke gemäß Anlage und zwar insbesondere der Gestalt, dass die Bebauung der Grundstücke mittels Baukörper erfolgt, die aneinander grenzen, Abstandsflächen also nicht eingehalten werden sollen.

Nach Auskunft des Bauamtes ist eine solche Bebauung auch nach der Realteilung des Grundstückes möglich, wenn sich die Grundstückseigentümer wechselseitigen Baulasten entsprechender Art einräumen.

Schon jetzt erklären die Erschienenen, dass sie mit der Einräumung solcher wechselseitigen Baulasten einverstanden sind bzw. mit allen notwendigen Erklärungen und Handlungen einverstanden sind, die für die geplante Bebauung notwendig sind.“

Nach dem Kauf, etwa in Dezember 2007, wollte Käufer A einen Bauantrag mit der vorgesehenen Grenzbebauung seinerseits einreichen. Das Bauamt lehnte jedoch ab mit der Begründung, dass ein neuer Nachverdichtungsplan entstünde und das Vorhaben grundsätzlich nicht passen würde. Die gegenseitigen Baulasten wurden NICHT eingetragen.

Verkäufer V verkaufte mir in Februar 2008 das hintere Grundstück per Makler. In meinem Kaufvertrag erscheint der Vermerkt, dass ich nun in die Verpflichtungen von V bezüglich Baulasten eintrete. Dies war nötig, da V dies beim Verkauf des ersten Grundstücksteils so vereinbart hatte.

Beim Kauf war niemals die Rede darüber, dass ich anbauen würde. Vielmehr verkaufte mir der Makler ein EFH, was noch nicht genehmigt wird, da ich auf die Genehmigung des Nachverdichtungsplanes warten muss. Dies soll im November 2008 erfolgen.

Allerdings wurde mein jetziger Grundstücksnachbar (Käufer A) vom Bauamt angerufen, wo sein Bauantrag bliebe, da nach Rechtskraft des Nachverdichtungsplanes definitiv kein Anbau seinerseits möglich ist.

Nun verlangt er von mir die Eintragung der Baulast.

Frage:
- Ist diese vertraglich durchgeführte „Vereinbarung“ bindend bzw. kann der Nachbar die Unterschrift der Baulast von mir fordern?

- Wenn ich dem NICHT nachgehe, habe ich dann mit Schadensersatz oder sonstige gerichtliche Forderungen zu rechnen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht (Baulasten) und das Nachbarrecht, sowie das Kaufrecht (Baugrundstück, Grundstückskauf).

Ich kann auf den ersten Blick hier nicht erkennen, warum Sie von der von V begründete Pflicht zur Baulastbestellung, die Sie ja vertraglich übernommen haben, loskommen sollten. Nur eine intensive Prüfung der jeweiligen Verträge könnte etwas anderes ergeben.

Ihr Nachbar kann die Bestellung einer Baulast, die das Baurechtsamt zur Bebauung seines Grundstücks von Ihnen, verlangt, wie vertraglich vereinbart, fordern.

Sollten Sie eine Baulast entgegen Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht bestellen, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind, droht Ihnen, daß Ihr Nachbar sein Grundstück womöglich nicht, oder nicht wie geplant weiter bebauen kann.

Kaum zu glauben, daß es in diesem Falle nicht zu erheblichen Streitigkeiten kommen könnte, die sie aber mit Blick auf ein gutes Nachbarschaftliches Verhältnis unbedingt vermeiden sollten.

Das Problem in Ihrem Falle liegt in einem sich änderndem Baurecht (Nachverdichtungsplan), welcher eine Bebauung entgegen den ursprünglich angedachten jeweils angrenzenden Baukörpern ermöglicht. Hieraus ergibt sich aus meiner Sicht sowohl in baurechtlichen, als auch sonstigen Fragen (etwa des Nachbarrechts) für Sie und Ihren Nachbarn durchaus Gesprächsbedarf auch mit der Baugenehmigungsbehörde um sicherzustellen, daß und wie Ihre jeweiligen Bauabsichten am besten realisiert werden können.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2008 | 09:19

Sehr geehrter Herr Lautenschläger, vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weiter hilft.

Eine Nachfrage zum Thema "öffentliche Baurecht" möchte ich noch stellen.

Das Bauamt hat entweder die beschriebene Wand-an-Wand Konstruktion mündlich genehmigt oder die Variante, dass der Nachbar bis zur Grenze baut und mein Haus dann 6m Abstand zur Grenze hält.

Dann würde ich die volle Baulast (3m Abstand des Nachbarn) übernehme und der Nachbar halt nichts.

Als das Grundstück verkauft wurde, wurde lediglich darüber gesprochen, dass der Nachbar zwar bis zur Grenze bauen darf, aber mein Haus lediglich der Abstand von 3,0m halten dürfte. Allerdings hat dies der Makler behauptet, nicht das Bauamt.

Nun sind sowohl wir als auch der Makler überrascht, dass ich 6m zur Grenze halten muss.

Frage:
Ist diese Angabe bzw. Vorgabe des Bauamtes richtig oder würden die angedachten 3,0m reichen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2008 | 12:49

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten.

Sie sollten tatsächlich die Angaben des Baurechtsamtes überprüfen (lassen).

Ich verstehe die Baulast so, daß Sie zugunsten des Nachbarn auf die Einhaltung der baurechtlich in Ihren Interessen (asureichende Belichtung und Besonnung, Ausreichende Belüftung) vorgeschrieben Abstandsflächen, die der Nachbar üblicherweise auf seinem eigenen Grundstück ausweisen muß durch die Baulast gegenüber der Baubehörde verzichten.

Damit kann der Nachbar zunächst auf die Grenze bauen - ohne einen 3m Abstand einhalten zu müssen.

Wenn sie nun bauen, müssen Sie (sollten Sie nicxht direkt anbauen und ebenfalls Ihre Baulast beansruchen), nur den für Ihr Gebäude vorgeschriebenen Abstand (anhängig von der Höhe, den Wandflächen etc.) einhalten.

Warum Sie zugunsten des Nachbarn auf die Abstandregelungen des öffentlichen Baurechts verzichten sollten, und dann bei ihrer eigenen Bebauung zusätzlich zu Ihrem eigenen Abstand, den Ihres Nachbarn einhalten sollten ist nicht ersichtlich, denn durch Ihr Vericht ist eine Abstandfläche ja verbraucht.

Sie sollten mit dem Nachbarn unbedingt auch klären, ob dieser etwa Fenster in seinen Grenzbau einbauen möchte. Beachten Sie dabei auch das zivile Nachbarrecht - auch hierheraus könnten sich rechtliche Gesichtspunkte ergeben.

Zur Beurteilung der Frage ob, und wenn ja welche Abstandsflächen eingehalten werden müssen, sind aussagefähige Lagepläne und Baupläne unbedingt erforderlich.

Auf den ersten Blick hier halte ich die Auskunft des Abaurechtsamtes aber für fragwürdig.

Jedenfalls sollten Sie unter Hiinweis auf den zu Ihren Gunsten einzutragenden Baulasten auf dem Grundstück Ihres Nachbarn eine Verringerung der Abstandsflächen bei Bauamt einfordern.


Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne mit meiner Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim in Verbindung setzten.



Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.




Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist


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Ich kann nur hoffen, dass es so ist, wie ich dachte, nicht wie das Bauamt meint. So oder so vielen Dank für Ihre Antwort.

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