Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der Begriff „bauliche Anlage“ definiert sich nach § 2 I BauO-NRW:
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch
eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden.
Als bauliche Anlagen gelten
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Camping- und Wochenendplätze,
4. Sport- und Spielflächen,
5. Stellplätze,
6. Gerüste,
7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
Grundsätzlich dürfen Sie nach Ihrer Beschreibung die Fläche nutzen wie den Rest des Grundstücks auch, allerdings dürfen Sie es nicht bebauen.
Einer Nutzung als Weg steht mE nichts entgegen, denn mit der Baulast verzichten Sie ja nicht auf diesen Grundstücksteil.
Ein Stellplatz gehört sicher zu den baulichen Anlagen (s.o.), bei dem Müllplatz dürfte es darauf ankommen, wie dieser gestaltet ist. Als Bauprodukt gelten übrigens gem. § 2 IX BauO-NRW
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche
Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Behörde nach.
Eine Sitzbank und Pflanzen gehören nicht zu den baulichen Anlagen, diese erfüllen obige Anforderungen nicht.
Im Übrigen können Sie einen Antrag stellen, diese Baulast zu löschen, wenn deren Fortbestand nicht mehr von öffentlichem Interesse ist (§ 83 III BauO-NRW).
Letztendlich ist eine exakte Bewertung nur an Hand genauer Fakten möglich, die genaue Kenntnis der Gegebenheiten voraussetzt. Sollten Sie mit der Baubehörde nicht weiterkommen, sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, denn eine individuelle Beratung kann hier nicht ersetzt werden (s. „Hilfe“).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Antwort, aber meine letzte Frage war bezüglich BRANDLASTEN.
/Eine Brandlast entsteht durch alle brennbare Stoffe...
BRANDLAST wird die Energie bezeichnet, die beim Verbrennen eines bestimmten Materials freigesetz wird./
Meine Frage war, ob ein Auto, Fahrräder, ein Holzschrank für Mülltonnen (Altpapier, Restmüll, Verpackungen mit dem grünen Punkt aus Kunst- und Verbundstoffen) und verschiedene Gegenstände wie eine Holzsitzbank, trockene Äste u. Wurzeln von Bäumen auch zu BRANDLASTEN gehören
und Brandschutz des direkt angrenzenden Nachbarhauses beeinträchtigen können und damit öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.
Vielen Dank für die klarstellende Nachfrage.
Zunächst regelt sich die Brandlast nach DIN 18230 und bezieht sich insoweit auf den Industriebau. Auswirkungen auf den Privatbereich sind daher nicht ersichtlich, insbesondere nicht durch das Abstellen der besagten Gegenstände.
Von Bedeutung wäre dies mE dann, wenn es entsprechende Auflagen gäbe – davon ist aber meinerseits nicht auszugehen. Eine Rechtsgrundlage vermag ich aber hierfür ebenfalls nicht zu erkennen.
Informativ finden Sie eine Brandlasttabelle hier:
ftp://ftp2.stahl-online.de/BMS/download/brandschutz/kennwerte/Brandlasttabelle.PDF
Bei weiteren Fragen zum Brandschutz wenden Sie sich am besten an die örtliche Feuerwehr – Abteilung vorbeugenden Brandschutz.