Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Sie zugunsten Ihres Nachbarn eine Baulast übernommen haben, wonach Sie die Grenzbebauung zu Wohnzwecken dulden. Das heißt, es handelt sich um eine sogenannten Abstandsbaulast, wonach die eigentlich erforderlichen Abstandsflächen dieses Gebäudes auf Ihr Grundstück übernommen werden.
Ist diese Baulast erst einmal im Baulastenverzeichnis eingetragen, können Sie diese nicht mehr durch eigene Erklärung "zurückziehen". Vielmehr kann nur die Baubehörde schriftlich auf die Baulast verzichten (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung BW). Die Baulast steht nicht zur Disposition der beteiligten Grundstückseigentümer, da damit öffentlich-rechtliche Bauvorschriften gesichert werden (hier: Abstandsflächen zwischen Gebäuden).
Die Baubehörde darf allerdings nur auf die Baulast verzichten, wenn ein öffentliches Interesse daran nicht mehr besteht, etwa weil das begünstigte Gebäude zwischenzeitlich abgebrochen wurde. Das ist hier aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Insoweit wird leider auch eine "Anregung" an die Baubehörde auf Verzicht nicht zum Erfolgt führen, da die Baulast öffentlich-rechtlich weiterhin erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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