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Bauendabrechnung, Schuldanerkenntnis

26. März 2007 12:24 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
die Fakten (kurzgefasst) :
eine portugiesische Baufirma ist Bauträger für den Bau eines Einfamilienhauses hier in Portugal, der Bau ist abgeschlossen, es existiert leider wenig schriftliches , ein Bauvertrag mit Gesamtsumme wurde 2004 abgeschlossen , der Bau fand 2006 statt (aufgrund der nicht vom Bauträger verschuldeten langen Lizensierungszeit), auf entsprechende Preiserhöhungen wurde hingewiesen, es fanden auch Zusatzarbeiten im Aussenbereich statt, ausserdem ergaben sich Zusatzkosten durch Gesetzänderungen etc. Leider ist nicht zu erwarten dass der Bauherr die noch aussenstehende Summe von etwa 60.000 Euro begleichen wird. Die Bauabnahme ist beantragt und im Prozess, die Schlüssel sind schon in der Hand des Bauherrn (allerdings von selbigem genommen und nicht übergeben).
Ein notarielles Schuldanerkenntnis wäre wohl die beste Lösung für den Bauträger, allerdings Frage:
kann der Bauträger die "Inbesitznahme" verweigern ? oder den Prozess der Bauabnahme beeinflussen mit dem Ziel das Schuldanerkenntnis durchzusetzen, welche rechtlich vertretbaren Mittel können angewendet werden ?
Rechnungen über vom Bauträger geleistete Zahlungen liegen vor, allerdings sonst wie schon erwähnt (ausser globaler Bauvertrag) nichts schriftlich bindend Vereinbartes.

26. März 2007 | 15:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


nun hat es doch noch geklappt und Dank der ergänzenden Informationen werden Sie hier nun nach den Artikeln 1208ff, 883 CC vorgehen müssen.

Insbesondere nach Artikel 1216 Abs. 2 CC können Sie nun verlangen, dass die Preiserhöhungen, die nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, gezahlt werden.

Dadurch, dass der Bauherr die Schlüssel ansich genommen hat, hat dieser einen Fehler dergestalt begangen, als nun die Abnahme vorbehaltlos und ohne Mängel gilt. Die Inbesitznahme (faktische Abnahme durch Schlüsselgewalt) sollten Sie daher keineswegs blockieren oder verhindern.


Es besteht nun die Möglichkeit, die Sache weiter vor Gericht "auszufechten", oder durch eine weitere vertragliche Abrede endgültig zum Ende zu bringen. Wenn letztere Möglichkeit noch besteht, sollte diese durchgeführt werden, zumal der "Building Contract" hier eben Regelungslücken enthält, die dann vom Gericht anders gewertet werden könnten.

In der Vereinbarung sollte dann aber neben der Zahlung auch unbedingt die Gewährleistung und die zeitliche Begrenzung aufgenommen werden.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sollten Sie zu der genauen Formulierung einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da dieses die Erstberatung so nicht leisten kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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