Sehr geehrte Ratsuchende,
nun hat es doch noch geklappt und Dank der ergänzenden Informationen werden Sie hier nun nach den Artikeln 1208ff, 883 CC vorgehen müssen.
Insbesondere nach Artikel 1216 Abs. 2 CC können Sie nun verlangen, dass die Preiserhöhungen, die nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, gezahlt werden.
Dadurch, dass der Bauherr die Schlüssel ansich genommen hat, hat dieser einen Fehler dergestalt begangen, als nun die Abnahme vorbehaltlos und ohne Mängel gilt. Die Inbesitznahme (faktische Abnahme durch Schlüsselgewalt) sollten Sie daher keineswegs blockieren oder verhindern.
Es besteht nun die Möglichkeit, die Sache weiter vor Gericht "auszufechten", oder durch eine weitere vertragliche Abrede endgültig zum Ende zu bringen. Wenn letztere Möglichkeit noch besteht, sollte diese durchgeführt werden, zumal der "Building Contract" hier eben Regelungslücken enthält, die dann vom Gericht anders gewertet werden könnten.
In der Vereinbarung sollte dann aber neben der Zahlung auch unbedingt die Gewährleistung und die zeitliche Begrenzung aufgenommen werden.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sollten Sie zu der genauen Formulierung einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da dieses die Erstberatung so nicht leisten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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