Die Staatsanwaltschaft kann immer dann ein Verfahren (gem. § 153 stopp) einstellen, wenn dem Beschuldigten lediglich eine geringe Schuld anzulasten ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist.
In Ihrem Fall ist eine Einstellung sicherlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frage der Einstellung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung im konkreten Fall. Die Staatsanwaltschaft wird hier besonderes Augenmerk darauf legen welche Handlungen nach der absehbaren Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wurden.
Die drohende bzw. absehbare Zahlungsunfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem realistischer Weise nicht mehr damit gerechnet werden konnte die fälligen Forderungen zu begleichen. Wenn beispielsweise Waren bestellt wurden in dem Wissen, dass diese später nicht bezahlt werden können kommt hier ein sicherlich ein Betrug in Betracht. Wie Sie schon in Ihrer Anfrage angeben kommt es hier auf den Vorsatz – das Wissen und Wollen an. Wenn zum Zeitpunkt der Warenbestellung das Unternehmen zahlungsfähig war und Ihre Frau auch davon ausgehen konnte, dass die Waren ordnungsgemäß bezahlt werden können, scheidet ein Betrug aus. Es ist in dem Ermittlungsverfahren sinnvoll minutiös darzulegen, wie der genaue Verlauf des Geschäftes ausgesehen hat: Wann wurde welche Ware bestellt; wie sahen die Umsätze und Umsatzprognosen aus und welche Liquidität hatte das Unternehmen.
Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass die finanzielle Schieflage erst ab dem verlorenen Arbeitsgerichtsprozess angefangen haben und spätestens ab dieser Phase nur noch Ware per Nachnahme geliefert wurde. Eine Betrugsstrafbarkeit dürfte erst dann gegeben sein, wenn Sie nach diesem Zeitpunkt Waren auf Kredit bestellt haben. Bei der Lieferung per Nachnahme scheidet ein Betrug aus. Es ist nicht strafbar Waren nicht bezahlen zu können, sondern nur die Täuschung des Lieferanten über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.
Die Abtretung des Erlöses aus dem Verkauf des Geschäftes sehe ich dagegen als recht problematisch an. Neben der Anfechtbarkeit durch einen Insolvenzverwalter drängt sich der Vorwurf der Gläubigerbegünstigung auf. Gem. § 283 c StGB
macht sich derjenige strafbar, der einem Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit eine Sicherheit oder Befriedigung (Zahlung) bewährt die dieser nicht in der Art und der Zeit zu beanspruchen hat und hierdurch die übrigen Gläubiger benachteiligt.
Wenn Ihre Frau Verbindlichkeiten i.H.v. 80.000,- EUR besitzt, einen Laden für 50.000,- EUR verkauft und hiervon 30.000,- EUR an den Bruder abtritt um eine Forderung gegen den Ehemann zu befriedigen, ist dies aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht für eine Gläubigerbegünstigung bzw. einen Bankrott gem. § 283 StGB
.
Das Argument, dass diese Zahlung erfolgt ist, um monatliche Miete zu sparen und die Gläubiger zu befriedigen wird höchstwahrscheinlich kein großes Gewicht haben.
Der Umstand, dass diese Vorgehensweise durch einen Steuerberater empfohlen wurde entbindet nicht von einer Strafbarkeit, kann aber die Schuldfrage beeinflussen. (Zivilrechtlich kommt hier zumindest eine Haftung des Steuerberaters in Betracht). Die Schuldfrage ist widerrum für die Einstellung von großer Bedeutung.
Ein konkretes Strafmaß ist schwer zu prognostizieren. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, ist es wahrscheinlich, dass ein Strafbefehl ergeht, der eine Geldstrafe in Tagessätzen enthält.
Wahrscheinlich ist bei einer Ersttat eine Tagessatzhöhe unter 90 Tagessätzen, da unter dieser Tagessatzzahl kein Eintrag in ein Führungszeugnis erfolgt.
vorab vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Leider hat mich die Frage ein wenig verunsichert.
Natürlich können wir anhand des schriftverkehrs nachweisen
das die Bank den Kontokorrent gekündigt, und der Arbeitsgerichtsprozess verloren wurde.
Aber wie beweist man 3 ahre später eine Zahlungsfähigkeit ?
Durch Kontoauszüge ? Die waren ja zwangsläufig ausgeglichen.
Außer Lieferantenverbindlichkeiten waren ja keine Verbindlichkeiten mehr da. Und das Geschäft lieferte ein positives Ergebnis.
Das heißt: wenn im Monat 30 000 € Umsatz gemacht wurde war stets
ein Betrag in Höhe von 13000 € für Ware voranden, und etwa 2000 für Altschulden. Es wurde also dieser Betrag in Höhe von 13000 € für die Arbeitsgerichtsache verwendet. Und die Lieferantenrechnungen bauten sich auf.
Meine Frage nun:
Gestzt den Fall wir können nict nachweisen das wir Zahlungsfähig waren,
und wir werden in allen anderen Fällen schuldig gesprochen ?
Wie hoch wäre das Strafmaß in diesem Fall bei einer Ersttat ???
Also in diesem Fall war die Motivation der Tat wohl Dummheit,
oder Unwissendheit. Aber es sollte niemand absichtlich geschädigt werden.Das könnten wir glaube ich schon nachweisen.
Also meine Frage : Wie lautet das Höchst - Strafmaß für diese Dummheit bei einer Ersttat ?
Kann ich sie heute noch anrufen ?
Die Frage nach dem zu erwartenden Strafmaß ist nur schwer zu beantworten, da hier neben dem reinen Tatbestand auch die äußeren Umstände, die Wiederholungsgefahr wie auch der letztendliche Schaden eine Rolle spielen kann.
Nach meiner Erfahrung sind derartige Verfahren in der Regel bei einer Nichteinstellung mit einem Strafmaß zwischen 20 und 90 Tagessätzen. Da es aber immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes ist, kann das Strafmaß rein theoretisch auch höher ausfallen.
Für Telefomische Rückfragen stehe ich selbstverständlich auch zur Verfügung.