Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie die Eintragung einer Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft im deutschen Handelsregister beantragt haben.
Aus Ihren Angaben wird jedoch nicht ganz ersichtlich, welche Unterlagen Sie bei der Bank vorgelegt haben.
Normalerweise verlangt eine Bank für die Kontoeröffnung die Vorlage des Handelsregisterauszugs. Dem Handelsregisterauszug kann die Bank sowohl entnehmen, dass die Limited existiert, am deutschen Rechtsverkehr teilnehmen darf und wer sie hierbei vertritt. In Verbindung mit dem Personalausweis des Directors hat die Bank alle Angaben über ihren Vertragspartner, die sie für die Kontoeröffnung benötigt.
Sollte die Limited dagegen – wie bei Ihnen – nicht oder noch nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sein, dann muß sich die Bank grundsätzlich die englische Registereintragung vorlegen lassen. Eine derartige Bescheinigung erhält man beim House of Companies. Das House of Companies prüft die Unternehmenseintragungen jedoch nicht auf ihren Inhalt. Vielmehr wird lediglich eine Prüfung auf formale Fehler vorgenommen. Das sog. certificate of incorporation hat daher in Deutschland nicht das gleiche Ansehen wie eine Handelsregistereintragung nach deutschem Recht.
Bei einigen Bank wird daher zusätzlich verlangt, dass das „certificate of incorporation“ vom Registerbeamten des House of Companies unterzeichnet ist.
Der Director (oder das Board of Directors) muss für eine Kontoeröffnung außerdem nachweisen, dass er berechtigt ist, die Limited zu vertreten. Dazu muß der Beschluss der Gesellschafter vorgelegt werden, mit dem er zum Director bestellt wurde oder aber der übersetzte Gesellschaftsvertrag, wenn die Bestellung unmittelbar mit dessen Abschluss erfolgte.
Eine Kontoeröffnung ist also grundsätzlich auch ohne das Vorliegen eines Handelsregisterauszugs möglich.
Unabhängig davon liegt in jedem Fall ein Beratungsfehler des Bankmitarbeiters vor, falls dieser das Konto ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen eröffnet hat und die Bank dieses später einfach wieder „schließt“. Im Rahmen der nebenvertraglichen Pflichten hätte es zu den Obliegenheiten der Bank gehört, Sie in jedem Fall zu informieren und ggfls. fehlende Unterlagen anzufordern. Dies umso mehr, da man Ihnen die telefonische Auskunft gegeben hat, dass alles „OK“ sei.
Wegen der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Prinzipiell können Sie Ersatz aller Kosten und zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Der Hinweis auf diese Schadensersatzverpflichtung mag dazu beitragen, dass das Finden einer internen Lösung beschleunigt wird.
In jedem Fall sollten Sie die Angelegenheit soweit möglich mit dem Filialleiter der Bank besprechen, damit hier Schadensbegrenzung betrieben werden kann. Ferner sollten Sie beim Notar und/oder beim Handelsregister nachfragen, ob Sie ggfls. eine beglaubigte Abschrift fehlender Unterlagen erhalten können, wenn Sie sich bereit erklären, diese abzuholen. Fragen Sie am besten direkt nach, wann mit einer Eintragung ins Handelsregister zu rechnen ist.
Wenn Sie die Anzahl der ersten zu erwartenden Zahlungen überschaubar ist, können Sie diese ggfls. umleiten; notfalls auf Ihr Privatkonto. Eine entsprechende Abgrenzung im Rahmen Ihrer Buchhaltung dürfte kein Problem sein. Alternativ könnten Sie sich gegenüber der Bank verpflichten, über eingehende Zahlungen erst dann zu verfügen, wenn die Handelsregistereinzahlung vorliegt. Die erforderliche Liquidität sollte Ihnen die Bank in Höhe eines zinslosen Kredits zur Verfügung stellen können. Im Rahmen Ihres Schadensersatzanspruchs wäre die Bank ansonsten verpflichtet, auch diesen Zinsschaden zu ersetzen, wenn Sie sich die Liquidität woanders beschaffen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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