Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die konstruktiven Teile eines Balkons gehören zum Gemeinschaftseigentum, wie Bodenplatte oder Balkongitter.
Zum Sondereigentum gehören hingegen - unter anderem - der begehbare Boden-/Plattenbelag (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993, 2Z BR 29/93
).
Sofern sich die Sanierung auf die neuen Fliesen beschränkt, können Sie also den Auftrag ohne weitere Rücksprache erteilen. Geht die Sanierung weiter, so ist das eine Sache für die Wohnungseigentümerversammlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
2. Mai 2015 | 13:37
Beachten Sie:
Grundsätzlich kann die Teilungserklärung allerdings auch eine andere Regelung bzgl. des Eigentums an einem WEG Balkon haben. Prüfe Sie dies bitte zuvor.