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Balkonsnierung

2. Mai 2015 13:03 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Der Bodenbelag eines Balkons in einer WEG ist idR Sondereigentum.

Hallo ,
Ich bin Eigentümerin von 2 Eigentumswohnungen im selben Anwesen .
Es hat 5 Wohneinheiten mit 2 aneinander grenzenden Balkonen; beide sind Renovierungsbedürftig. Den an meiner Wohnung (die ich selbst nutze) möchte ich erneuern mit neuen Fliesen .
Kann ich das problemlos in Auftrag geben oder muss ich hierfür eine Zustimmung der anderen Eigentümer haben?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und wäre über eine Antwort sehr erfreut
Mit freundlichen Grüßen

Heike Steffen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die konstruktiven Teile eines Balkons gehören zum Gemeinschaftseigentum, wie Bodenplatte oder Balkongitter.
Zum Sondereigentum gehören hingegen - unter anderem - der begehbare Boden-/Plattenbelag (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993, 2Z BR 29/93 ).
Sofern sich die Sanierung auf die neuen Fliesen beschränkt, können Sie also den Auftrag ohne weitere Rücksprache erteilen. Geht die Sanierung weiter, so ist das eine Sache für die Wohnungseigentümerversammlung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 2. Mai 2015 | 13:37

Beachten Sie:
Grundsätzlich kann die Teilungserklärung allerdings auch eine andere Regelung bzgl. des Eigentums an einem WEG Balkon haben. Prüfe Sie dies bitte zuvor.

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