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Balkongeländer erhöhen

17. Mai 2013 22:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Hallo,
wir haben eine Eigentumswohnung gekauft. Diese befindet sich im vierten stock.
Die Höhe des Balkongeländers ist ziemlich niedrig 94 cm vor allem weil wir alle sehr groß sind ( 1,80 und drüber)
Aufgrund der Sicherheit für unsere Gesundheit wollten wir es mit einer zusätzlichen geländerstange erhöhen. Dies wurde uns verwehrt weil das Haus unter bestandschutz steht?


Kann ich jetzt irgendwas dagegen unternehmen? Habe ich aus sicherheitsgründen nicht einen anspruch auf die 110 cm? Grundsätzlich habe ich glaube ich einen anspruchauf 110 cm bei einer Fallhöhe von 12meter oder nicht?


Danke

Ich weiss dass es eigentlich zum gemeineigentum gehört und eigentlich durch die entscheidung aller eigentümer gefällt werden muss, aber da das verhältnis nicht gut ist wird es uns schon irgendwer verwehren.

Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Nach der DIN 18065 - Treppen, Geländer, Handlauf - sind für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen bei Absturzhöhen unter oder gleich 12 Metern Treppengeländerhöhen von mindestens 900 Millimetern vorgeschrieben, bei darüber hinausgehenden Höhen Treppengeländern von 1100 Millimeter.

Für Baden-Würrtemberg sieht jedoch Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden- Württemberg (LBOAVO) in § 3 Abs. 3 vor, dass notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen nur mindestens 0,9 m hoch sein müssen.

Woher sie einen die 110 cm herleiten, ist mir daher nicht ganz klar, so dass ich Sie bitten möchte, mir dies im Rahmen der Nachfrage mitzuteilen.

Sollte die Anpassung der Balkongeländer auf 110 cm jedoch dem Stand der Technik entsprechen und die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen anderen Wohnungseigentümer benachteiligen, so könnten Sie nach § 22 Abs. 2 WEG versuchen einen entsprechenden Beschluss zur Anpassung an den Stand der Technik bei der nächsten Eigentümerversammlung herbeizuführen und zuvor Ihre Hausverwaltung um die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes in die Einladung aufzunehmen.

Je nachdem, wie dieser Beschlussvorschlag - insbesondere hinsichtlich der Kostentragungspflicht formuliert wird (z.B. Sie übernehmen die notwendigen Kosten) - besteht unterschiedlich große Wahrscheinlichkeit, dass es zu der erforderlichen Mehrheit in der Eigentümerversammlung dann auch kommt.

Der Bestandschutz ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht und bedeutet den rechtlichen Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Um lediglich Verständnisfragen zu klären, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; dazu ist dieses Portal nicht gedacht.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und unter Berücksichtigung sonstiger Beweismittel und einer darauf aufbauenden ausführlichen Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen; ggf. ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in Ihre Unterlagen, der Hinzuziehung von Zeugen und der Besprechung weiterer Umstände und Hintergründe zusätzlich zu berücksichtigende Tatsachen und entsprechende Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt

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