Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Nach den von Ihnen gemachten allgemeinen Angaben kann hier eine Berechnung der Höhe der Rückforderung leider nicht vorgenommen werden.
Bezüglich der Zahlungspflicht komme ich zu der folgenden ersten Einschätzung:
Das heutige Bundesausbildungsfördergesetz regelt in § 18 zunächst: "Das Darlehen und die Zinsen [...] sind [...] in gleich bleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. [...] Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten."
Ihre Rückzahlungspflicht begann somit überschlägig im Jahr 1989. Kurze Zeit vorher, etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst geförderten Ausbildungsabschnittes, sollte Ihnen ein Feststellungsbescheid zugestellt worden sein, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden (§ 18 Abs. 5 a BAföG).
Sie gehen selbst davon aus, dass Sie zunächst von der Rückzahlung freigestellt worden sind. Diese Freistellung hemmt die 20-Jahres-Frist bis zu 10 Jahre (§ 18a Abs. 5 BAföG).
Ich gehe daher momentan davon aus, dass noch wirksame Zahlungsansprüche des Bundesverwaltungsamtes gegen Sie bestehen können.
Diesbezüglich sollten Sie kurzfristig um Übersendung einer Kopie des Feststellungsbescheids bitten. Dieser wird üblicherweise innerhalb eines Monats rechtskräftig, sodass Sie gegen den Bescheid nur schwer Einwendungen erheben könnten.
Ist der Bescheid rechtskräftig, kann die Behörde - wie nun geschehen - die Verwaltungsvollstreckung einleiten. Dem sollten Sie dringend weitere Aufmerksamkeit schenken, da - anders als bei Privatpersonen - vom Bundesverwaltungsamt nun kein förmliches Mahnverfahren oder Klageverfahren durchgeführt werden muss. Vielmehr wird üblicherweise ein Hauptzollamt damit beauftragt, die Forderung bei Ihnen einzutreiben. Für diese Vollstreckungsbehörde ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe Sie zahlungspflichtig sind. Diese Behörde führt den Vollstreckungsauftrag nur noch aus.
Wollen Sie daher die Vollstreckung verhindern besteht nun - neben der Möglichkeit der Zahlung - nur der Rechtsweg zur Verfügung, um Vollstreckungsabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür ist es, insbesondere wegen der schwierigen Sachlage und Ihrer Entfernung zu den deutschen Behörden und Gerichten, empfehlenswert den Rat und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Möglicherweise kommt es auch in Betracht, die Vollstreckung zunächst durch Zahlung abzuwenden, auch um weitere Zins- und Verfahrenskosten zu vermeiden, und sodann parallel den Rechtsweg zu beschreiten.
Für einen solchen Rat ist aber zunächst eine Sichtung und Auswertung der Ihnen vorliegenden Unterlagen und eine Akteneinsicht in Ihre Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsamt erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung allein durch die Einrede der Verjährung abgewendet werden könnte, sehe ich derzeit leider nach dem oben gesagten nicht.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Rückmeldung geben kann, und hoffe aber dennoch, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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