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Bafög-Rückzahlung

2. November 2004 08:47 |
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Verwaltungsrecht


Das Gesetz zur Bafög-Rückzahlung sieht vor, dass studiendauerabhängige Erlasse vorgenommen werden können. Mein Studium habe ich zu Beginn des 11. Semesters absolviert. Von Anbeginn meines Studiums an war ich alleinerziehende Studierende. Mein Kind war zu Beginn meines Studiums drei Jahre alt. Es ist mir bekannt, dass dieser familiäre Umstand bei Bedarf dazu geführt hätte, dass die Gewährung des Bafögs über das Erreichen der Förderungshöchstdauer hinaus möglich gewesen wäre (ich erhielt allerdings ab dem dritten Semester ein Stipendium). Meines Erachtens müssten diese anerkanntermaßen erschwerten Studienbedingungen auch bei der Bewertung meiner Studiendauer mit einfließen, die sich aufgrund dessen erheblich verkürzen würde. Gibt es zu diesem Sachverhalt bereits Urteile, auf die ich mich bei der Formulierung meines Widerspruchs beziehen könnte. Oder sieht der Gesetzgeber keine angepaßte Berechnung der Förderungshöchstdauer für Alleinerziehende vor?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Guten Morgen,

Sie haben zwei Möglichkeiten:

a)
Zum einen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilerlaß zu stellen. Das BAFöG sieht hier die Möglichkeit vor, die Studienzeiten, die über die Regelstudienzeit wegen der Kinderbetreuung hinausgehen, komplett als Vollzuschuß zu stellen, der nicht zurückgezahlt werden sollte.
Beachten Sie hier unbedingt die Frist: Sie müssen diesen Antrag binnen eines Monats ab Zugang des Rückzahlungsbescheides stellen.

b)
Zum zweiten haben Sie die Möglichkeit, jetzt einen Erlaßantrag nach § 18 b BAFöG zu stellen. Wenn Ihr jetziges Einkommen nicht über den dort genannten Sätzen liegt und Sie ein Kind unter 10 Jahren betreuen, kann auf Ihren Antrag die jeweils zurückzuzahlende Rate erlassen werden.
Auch hier müssen Sie die Frist einhalten; diese beträgt jeweils für jede Rate vier Monate ab der Fälligkeit.

Sie sollten sich schnellstmöglich mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung setzen, um die Antragsvoraussetzungen zu klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2004 | 10:41

Sehr geehrter Herr Weiß,

vielen Dank für Ihre prompte und sehr hilfreiche Antwort.

zu b) sehe ich für mich keine Möglichkeit, da mein Sohn bereits 12 Jahre alt ist, obwohl mein Einkommen (derzeit noch Promotionsstipendium) nicht die relevanten Grenzen überschreitet.

zu a) ab dem dritten Semester hatte ich bereits ein Stipendium erhalten, so daß für mich nur eine Bafög-Förderung von einem Jahr anfiel. Somit erhielt ich auch über die Regelstudienzeit hinaus keine Bafög-Förderung. Offensichtlich sieht der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung für Alleinerziehende bei der angemessenen Berechnung der Studiendauer vor. Dies bedeutet m.E., daß Alleinerziehende systematisch benachteiligt werden, da sie aufgrund ihrer familiären Situation i.d.R. kaum ihr Studium vor Ablauf der Förderungshöchstdauer absolvieren dürften und somit auch nicht in den Genuß der studiendauerabhängigen Teilerlasse kommen können. Glauben Sie, daß diese Argumentation auch vor Gericht tragfähig wäre und es lediglich eines Grundsatzurteils evt. seitens des Bundesverwaltungsgerichts bedarf?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2004 | 14:00

Guten Tag,

danke für die Rückfrage.

Ich kann Ihnen leider keine Hoffnung für Ihren Standpunkt geben. Das Gesetz knüpft die Wirkung des teilweisen Erlasses zwingend neben der Kinderbetreuung an die Überschreitung der Regelstudienzeit.

Wenn in Ihrem Fall innerhalb der Regelstudienzeit nur Bafög bezogen wurde, später aber nicht mehr, gibt es keine Möglichkeit, die zweifelsohne vorhandenen Belastungen im Erlaßwege zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist hier auch frei, die Belastungen in der Art, wie er sie im BAFöG geregelt hat, zu berücksichtigen.

Vor Gericht hätten Sie mit dieser Argumentation leider keine Chance.
Tut mir leid, Ihnen nichts positiveres vermelden zu können,
Michael Weiß

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