Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich haben Sie jederzeit das Recht, herüberragende Äste und Zweige abzuschneiden und zu behalten. Das geht auch ohne Einwilligung des Nachbarn ((BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18
).
Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück aus § 1004 Abs. 1 BGB
unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Falls die Äste daher bereits länger als drei Jahre herüberragen, haben Sie nur noch die o.g. Möglichkeit, die Arbeiten selbst zu verrichten.
Falls dies noch nicht so lange her sein sollte, sollten, Sie den Nachbarn per Einwurfeinschreiben und Frist von zwei Wochen auffordern, diese Arbeiten zu verrichten. Tut er dies nicht, können Sie dies durch eine Firma machen lassen und ihm die Kosten auferlegen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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