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Bäume

8. Oktober 2020 10:35 |
Preis: 30,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Wir haben im April 2020 ein Haus gekauft. Haben den Sommer über den Garten erst ma wieder in die Reihe gebracht mit Rollrasen Pool und Palmen.
Nun unsere Frage. Unser Nachbar gegenüber unseres Gartens ( sein Garten Grenzt an unseren) hat dort Bäume vor Jahren gepflanzt.

Diese Bäume sind mittlerweile so ausgewuchert dass sie 4 Meter auf unser Grundstück ragen.
Wir können in dieser Ecke nichts Pflanzen und der Rasen dort ist schon voller Harz. Des weiteren fliegen bei Wind sämtliche kleinen Äste auf unser Grundstück sowie in den Pool. Tägliche Grundreinigung hatte dies zur folge.

Unsere Nachbarn neber uns haben das Grundstück neber uns 2016 von diesem besagten Nachbarn mit den Bäumen gekauft. Hier wurde versprochen die Bäume kommen weg. Auch sie haben das Problem da ihr Parkplatz genau hinterm Haus zum Nachbargrundstück ist, dass die Bäume unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen und sich hier bereits die Äste 4 Meter auf deren Grundstück ragen. Die Autos sind mittlerweile voller Harz. Ebenso der neu gepflasterte Parkplatz ist voller Dreck und Harz.

Wir und die Nachbarn haben immer wieder mit dem besagten Nachbarn gegenüber gesprochen wobei er immer wieder versprach die Bäume kämen weg da er sich selbst gestört fühle. Da immer wieder nichts passiert ist und wir uns absichern wollten haben wir zusammen mit unseren anderen Nachbarn ihm einen Brief zwecks Rückschnitt oder Beseitigung der Bäume geschrieben.
Darauf reagierte er natürlich uneinsichtig und meinte nur, durch den Brief hätten wir es uns nun selber zuzuschreiben, er hätte die Bäume komplett entfernen lassen aber nun wurde er nichts machen.

In wie weit haben wir eine Chance ?

Die Bäume sind kaputt und unser Recht auf Nutzung unseres Gartens sowie das Recht unserer Nachbarn auf Nutzung ihres Parkplatzes wird erheblich eingeschränkt.

8. Oktober 2020 | 12:15

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich haben Sie jederzeit das Recht, herüberragende Äste und Zweige abzuschneiden und zu behalten. Das geht auch ohne Einwilligung des Nachbarn ((BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18 ).

Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Falls die Äste daher bereits länger als drei Jahre herüberragen, haben Sie nur noch die o.g. Möglichkeit, die Arbeiten selbst zu verrichten.

Falls dies noch nicht so lange her sein sollte, sollten, Sie den Nachbarn per Einwurfeinschreiben und Frist von zwei Wochen auffordern, diese Arbeiten zu verrichten. Tut er dies nicht, können Sie dies durch eine Firma machen lassen und ihm die Kosten auferlegen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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