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Bachelorzeugnis

15. Februar 2021 16:20 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Wise 19/20 meinen Bachelorzeugnis erlangt. Ich habe weiter alle Prüfungen rechtmäßig bestanden. Für das Ausstellungsdatum ist die letzte Prüfungsleistung relevant.

Ich habe damals ausversehen leider meine vorletzte Prüfungsleistung als letzte Prüfungsleistung angegeben.

Dadurch entstand mir keinerlei Vorteil, da ich weiter an der gleichen Hochschule meinen Master mache. Das Datum des Bachelorzeugnisses trägt nun jedoch das Datum der vorletzten Prüfungsleistung. Ansonsten stimmen alle Angaben.

Kann ich hier einen Antrag auf Änderung des Datums stellen?

Eine Täuschung etc. ist aus meiner Sicht ausgeschlossen, da ich mir dadurch keinen Vorteil geschaffen habe, da das Datum für die Masterbewerbung völlig irrelevant ist. Es handelt sich hierbei lediglich um einen dämlichen Fehler meinerseits.


Freundliche Grüße



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Dass Ihnen ausgehändigte Bachelorzeugnis ist eine Urkunde, und wenn Sie darin Fehler entdecken - und seien ist auch nur lapidare Ungenauigkeiten wie die hier von Ihnen vorgetragenen - müssen Sie formell Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Prüfungsausschuss.

Hierfür gelten allerdings Fristen, und zwar diejenige Rechtsmittelfrist, die Ihnen zusammen mit dem Zeugnis bekanntgegeben worden ist. In der Regel sind dies vier Wochen. Nur wenn eine solche Rechtsmittelbelehrung fehlt, verlängert sich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, auf ein Jahr (§ 70 i. V. m. § 58 Abs 2 VwGO).

Schauen Sie auch einmal in die Prüfungsordnung Ihrer Hochschule.

Ansonsten empfehle ich Ihnen, im Prüfungssekretariat einmal nachzufragen, welche Möglichkeiten Sie für eine Korrektur Ihres Bachelorzeugnisses haben.

Ich verstehe, dass es für Sie lediglich die Korrektur eines nicht bedeutenden Datumsfehlers ist. Gleichwohl müssen Sie bedenken, dass die Ausstellung und Aushändigung eines Zeugnisses immer verwaltungsrechtlichen Charakter hat, weshalb eben hier auch in aller Regel die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bzw. Fristen gelten.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2021 | 00:19

Sehr geehrte Frau v. Dorrien,

vielen Dank für Ihre Antwort. Weder in der Studien- und Prüfungsordnung noch im Schreiben zum Zeugnis ist eine Rechtsmittelfrist beinhaltet. Somit gehe ich davon aus, dass ich mich noch innerhalb der einjährigen Widerspruchsfrist befinde. Dazu zwei Nachfragen:

1. Falls ich mich wider Erwarten nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist befinde: Hat dann nicht auch die Hochschule ein Interesse daran, dass das Zeugnis zwecks Datum seine Richtigkeit hat? Auf meinen Hinweis müsste die Hochschule ja selbst tätig werden?

2. Hätte die potenzielle Abänderung bzw. der Prozess der Änderung eine Auswirkung auf mein danach angetretenes Masterstudium (gleiche Hochschule) ? Für die Bewerbung war das Zeugnisdatum total irrelevant.

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2021 | 00:54

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!

Tatsächlich gehe ich davon aus, dass es nicht wirklich auf das Datum ankommt. Manche Universitäten/Hochschulen stellen die Bachelorzeugnisse zum Ende des jeweiligen Semesters aus (also z. B. zum 30. September). Richten Sie eine Anfrage an das Prüfungssekretariat mit der Bitte um umstandslose Änderung des Zeugnisses.

Es geht ja eben nicht um eine inhaltliche Abänderung wie etwa bei einer Note oder einer nicht erbrachten Leistung, sondern um das, was im Steuerrecht "schlichte Änderung" genannt wird. Das sind Änderungen eines Steuerbescheides, um die Schreib- oder Rechenfehler zu korrigieren - im Unterschied zu materiellen Änderungen, welche die Rechtswirkungen des Bescheides betreffen und nur im Rahmen der Einspruchsfrist angegriffen werden können.

Ob die Hochschule selbst tätig werden müsste, ist fraglich, denn die Angabe der korrekten Daten obliegt nun einmal dem Studenten und entzieht sich der Kenntnis des Prüfungssekretariats. Aber natürlich haben Sie insofern recht, als dass es kein besonderer bürokratischer Aufwand ist, ein Zeugnis im Hinblick auf das korrekte bzw. korrigierte Datum neu auszustellen.

Wenn das Datum keine konstitutive Wirkung für Bewerbungs- oder Einschreibefristen hat, dann ist nicht davon auszugehen, dass die rückwirkende Korrektur des Datums eine Rolle spielt. Es sollte eine Formalität sein.

Ich verbleibe mit freundlichem Gruß!

EvD

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