Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richten sich die Hinzuverdienstgrenze nach dem Kalenderjahr, siehe hierzu für die gesetzliche RV § 96a Abs. 1 SGB VI:
Zitat:(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
So hatte es auch das Bundessozialgericht im Falle eines Selbstständigen, der zwangsläufig monatlich schwankende Einkünfte hat, gesehen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 8/04 R:
Zitat:Soweit nur ein Jahreseinkommen festgestellt werden kann bzw festgestellt worden ist, besteht lediglich die Möglichkeit, ein - durchschnittliches - monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (vgl § 18b Abs 2 SGB IV für die Ermittlung von Erwerbseinkommen.
Damit ist grundsätzlich Ihr kalenderjährliches Einkommen entscheidend. Leider neigen einige Versicherungen dazu, das schwankende Einkommen mehrerer Monate hochzurechnen, um die Einstellung der Rentenzahlung zu erreichen. Sollte Ihre Versicherung dasselbe vorhaben, müssten Sie zeitnah hiergegen vorgehen. Wenden Sie sich gern an mich, wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya