Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Hier könnten Sie nochmals mit einer Geldstrafe „davonkommen“, da der Unrechtsgehalt der Tat recht gering erscheint.
Allerdings kann strafschärfend gegen Sie ins Feld geführt werden, dass Sie innerhalb kurzer Zeit eine einschlägige Straftat begangen haben. Insoweit käme auch eine geringe Bewährungsstrafe (ca. 3 Monate) in Betracht.
II. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Strafzumessung grds. Sache des Tatrichters ist und nur sehr schwer vorweggenommen werden kann. Aspekt der Strafzumessung ist insbesondere auch der Eindruck, den das Gericht von Ihnen in der Hauptverhandlung bekommt. Auch spielt es eine entscheidende Rolle, ob Sie an einen „harten“ oder eher „nachsichtigen“ Staatsanwalt geraten. Gerade diese Aspekte können nicht vorweggenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Pionierstraße 15
40215 Düsseldorf
Tel. 0211 / 69 54 76 16
Fax: 0211 / 69 54 76 15
E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de
Hallo Herr Schmidt,
sind Sie sicher, das es zu einer Verhandlung kömmt? Das letzte mal gab es keine.
Kennen Sie denn einen Anwalt in München, der sich mit dem Thema auskennt? Von Düsseldorf aus geht das bestimmt nicht, falls es eine Verhandlung gibt.
Und ist man mit einer Bewährungsstrafe vorbestraft?
Vielen dank,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
I. Eine Hauptverhandlung ist kein Muss. Möglicherweise kann man das Verfahren mit etwas Geschick und Glück zu einer Einstellung bringen oder den Erlass eines Strafbefehls (Verurteilung im schriftlichen Verfahren) anregen.
Allerdings sind Sie bereits als Wiederholungstäter zu qualifizieren, so dass die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit auf „kleiner Flamme zu kochen“, nicht ohne Weiteres vorhanden sein wird.
II. Sie sind bereits mit einer Geldstrafe „vorbestraft“. Ebenso stellt eine Bewährungsstrafe eine Vorstrafe dar.
III. Im Ermittlungsverfahren kann ich gerne für Sie tätig werden.
Soweit Sie einen Münchener Verteidiger ausschließlich oder aber auch nur für eine etwaige Hauptverhandlung wünschen, so können Sie sich per E-Mail an mich wenden. Ich würde Ihnen dann nach Rücksprache einen Kollegen in München nennen.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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