Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 232 BGB
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
verweist in Abs. 2 auf den sog. "tauglichen Bürgen".
Eine Einschränkung der Art und Weise der Bürgschaft ist damit nicht getroffen, sodass gemäß § 232 Abs. 2 BGB
jede Art von Bürgschaft in Frage kommt. In der Regel sind dies Bankbürgschaften oder Bürgschaftsversicherungen, aber es sind auch private Bürgschaften nicht prinzipiell ausgeschlossen, sprich Bürgschaften durch solvente Dritte.
Dies gilt jedoch mit einer kleinen Einschränkung durch den relativ unbestimmten Rechtsbegriff "tauglichen" Bürgen.
Private Personen oder andere Dritte als Bürgen sind im Zweifel eher untaugliche Bürgen, sprich risikobehafteter für einen Forderungsausfall, da deren Vermögen und Einkünfte regelmäßigen Schwankungen und äußeren Einflüssen ausgesetzt sein können. Daher stellen diese nur ausnahmsweise und in sehr seltenen Fällen einen tauglichen Bürgen dar.
Aus diesem Grunde kann der Bauherr/Auftraggeber daher auch diese Art der Sicherheitsleistung aus eben diesen genannten Gründen, sprich Ausfallrisiko, leichter ablehnen und muss diese Art der Sicherheitsleistung nur sehr selten akzeptieren.
Prinzipiell möglich und zulässig bleibt es dennoch, es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der Auftraggeber diese Art der Sicherheitsleistung auch akzeptiert.
Eine Bankbürgschaft oder Bürgschaftsversicherung sind insoweit risikoloser, da dort das Ausfallrisiko bedeutend geringer ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Konkret mein Handwerker fordert 50.000,-- Sicherheit. Meine Frau bürgt und weist ein Barvermögen auf ihren Konten von 600.000 € nach und hat sonst keine Verbindlichkeiten. Ist das eine taugliche Bürgschaft?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten.
Nach meiner Auffassung sollte es sich angesichts des Nachweises um einen tauglichen Bürgen handeln, welchen der Auftragnehmer nur unter ganz besonderen und plausiblen Umständen ablehnen darf, welche ich angesichts der Informationen zunächst nicht erkennen kann.
Andererseits bestünde auch die Möglichkeit der Hinterlegung des Geldbetrag auf einem sog. Sperrkonto, worauf Auftragnehmer und Auftraggeber nur gemeinsam zugreifen können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage insoweit beantworten konnte und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt