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BDSG Löschfrist

21. April 2017 09:38 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Ich war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die im Jahr 2001 liquidiert wurde.

Nach einer Selbstauskunft bei einer Auskunftei stellte ich fest, daß diese Beteiligung dort noch gespeichert ist.

Ich möchte nun gerne wissen, wann dies bei der Auskunftei gelöscht werden muss, und welcher § hier maßgeblich ist.

Wie gesagt, die GmbH wurde liquidiert, also keine Insolvenz.

21. April 2017 | 11:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Auskunftei muß spätestens drei Jahre nach Eintragung prüfen, ob der Eintrag noch relevant ist. Ist er es nicht, muß sie den Eintrag löschen. Im Zweifel muß die Auskunftei nachweisen, daß der Eintrag noch relevant ist.

Einschlägig ist der Paragraph 35 Abs 2 Nr 4 BDSG.

Ich empfehle daher, von der Auskunfzei den Nachweis der Relevanz und bei Fehlen derselben die Löschung zu fordern.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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