Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
ich benötige für die seriöse Beantwortung unbedingt den Widerspruchsbescheid.
Ich habe eine Vermutung, aber darauf kann ich eine Antwort nicht stützen.
Bitte senden Sie mir den Widerspruchsbescheid direkt an meine E-Mail zu, die Sie über mein Profil ersehen können. Mit diesem Vorgehen kann ich im Rahmen einer Antwortergänzung dann zum Bescheid Stellung nehmen und Ihnen steht dann noch die Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen vielen Dank. Eine abschließende formelle Frage: Wer trägt die Kosten des Verfahrens und/oder die Anwaltskosten. Denn: ich werde Klage durch einen Anwalt "vor Ort" einreichen lassen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich Ihre Mutter als Auftraggeberin. Wird der Prozeß zu ihren Gunsten entschieden werden die Kosten durch das Gericht der Krankenkasse auferlegt.
Unter Umständen kommt aber auch die Prozeßkostenhilfe für Ihre Mutter in Betracht. Das richtet sich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Das müssen Sie dann mit dem Anwalt besprechen.
Abschließend noch der grundsätzliche Hinweis immer die Frist zur Erhebung der Klage zu beachten.
Ich wünsche Ihrer Mutter viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Unterlagen.
Sie sollten hier Klage einreichen. Das ist auch ohne einen Rechtsanwalt möglich; ich rate aber dazu vor Ort einen Anwalt beauftragen.
Die Krankenversicherung beruft sich auf die medizinische Notwendigkeit, die für eine Wiederversorgung gegeben sein müsste.
Dass angesicht des Hörverlustes Ihrer Mutter ein Hörgerät medinzinisch notwendig ist, wird nicht in Abrede gestellt. Hier sollen offenbar wirtschaftliche Gründe dazu genutzt werden, die Wiederversorgung abzulehnen.
Dem sollte entgegengehalten werden, dass diese Entscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Es gilt hier die
Zitat:Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Hilfsmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung
(Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
in Kraft getreten am 1. April 2021
Dort regelt § 31 die Wiederverordnung.
Zitat:Zitat:§ 31 Wiederverordnung
Die Wiederverordnung von Hörgeräten vor Ablauf von fünf Jahren bei Kindern und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie vor Ablauf von sechs Jahren bei
Erwachsenen bedarf einer besonderen Begründung. Ein medizinischer Grund kann z. B. die
fortschreitende Hörverschlechterung sein. Technische Gründe ergeben sich aus dem
Gerätezustandsbericht.
Diese Vorschrift regelt aber gerade nicht, dass eine Wiederverordnung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Hier wird man damit argumentieren müssen, dass § 31 gerade den Anspruch nach § 2 SGB V für den Versicherten zum Ausdruck bringt.
Den sechs-Jahres-Zeitraum muss man so verstehen, dass die Leistung gerade dem Fortschritt Rechnung tragen soll. Das ist eben so in § 2 SGB V geregelt:
Zitat:§ 2 SGB V
…….Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Danach hat hier die Leistung zu erfolgen.
Aber es sollte zudem darauf abgestellt werden, dass diese Krankenversicherung die Auffassung vertritt, eine Wiederverordnung sei nicht möglich, weil das vorhandene Hörgerät noch die Leistung erbringt, die auch die Verschlechterung ausgleichen könne.
Zu diesem technischen Punkt, nehmen Sie, wenn noch nicht geschehen, mit dem Hörgeräteakustiker Kontakt auf. Sollte diese technische Behauptung schon nicht zutreffend sein, ist dieses ein weiteres Argument gegen die Auffassung der Barmer.
Eine Begründung ist daher zunächst auf § 31 der Richtlinie zu stützen und auch auf die möglichen fehlenden technischen Voraussetzungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle