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Autowerkstattauftrag nicht in der richtigen Reihenfolge ausgeführt

6. Oktober 2025 14:21 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


11:01

Zusammenfassung

Eine Autowerkstatt kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie ein Fahrzeug prüft und Arbeiten anbietet, die dann tatsächlich nicht durchzuführen sind. Diese Schadensersatzforderung kann sich auf die Freistellung von Kosten von weiteren Arbeiten beziehen, die durchgeführt werden konnten.

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinem Auto wurde ein kaputter Injektor festgestellt. Ein relevantes Teil damit der Motor rund läuft und über die Zukunft des Autos entscheidet. Nun habe ich das Auto in eine Werkstatt gebracht mit dem Auftrag zu schauen was am Motor kaputt ist und welche Teile für den Tüv getauscht werden müssen. Daraufhin habe ich einen Kostenvoranschlag bekommen. Ich habe diesem zugestimmt und am nächsten Tag nochmal angerufen und darum gebeten ob man nicht mit dem Injektor starten könnte, da dieser entscheidend ist ob die restlichen Sachen sich noch lohnen. Letztendlich wurden alle Reparaturen durchgeführt, nur der Injektor ließ sich nicht tauschen. Nun habe ich ein Auto mit Tüv, aber einem kaputten Motor. Muss ich nun die volle Rechnung tragen, da die Werkstatt nicht nochmal Rücksprache geleistet hat? Ich habe die Anweisung das mit dem Injektor gestartet werden soll leider nur telefonisch, nicht schriftlich gegeben.
Mit freundlichen Grüßen,
M.S.

6. Oktober 2025 | 15:15

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn ich es richtig verstehe, gibt es keinen Zeugen für das Telefongespräch, mit dem Sie die Weisung erteilt haben, dass zunächst an dem Injektor gearbeitet werden soll, auch nicht einseitig auf Ihrer Seite wie beispielsweise Ihre Ehefrau o. ä.

Es stellt sich dann aber die Frage, ob Ihnen nicht eine Schadensersatzforderung gegen die Werkstatt zusteht, da Sie falsch dahingehend beraten worden sind, dass sich der Injektor noch austauschen lassen könnte. Sie teilen jetzt auch nicht mit, was genau mit dem Motor zu machen ist, damit dieser wieder läuft. Wenn dieser nur noch insgesamt ausgetauscht werden kann mit vierstelligen Kosten, dürfte ja bereits einen Fehler bei der Prüfung des Fahrzeuges vorgelegen haben. Wenn angesichts des Restwert des Fahrzeugs ein Austauschmotor nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre, könnten Sie hier einen Freistellungsanspruch im Hinblick auf die übrigen Reparaturarbeiten haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2025 | 19:54

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Fehlersuche der Werkstatt hat auf das Injektorproblem gedeutet, da auch der Fehler "Problem am 1. Injektor" ausgelesen wurde. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass dieser getauscht werden müsse. Dass dies jedoch Probleme verursachen kann, wurde nicht erklärt. In meinem Fall sitzt der Injektor fest und kann nicht ausgebaut werden, was erst während der Reparaturarbeiten festgestellt, mir aber nicht zwischendurch, sondern erst NACH Durchführung des gesamten Auftrags mitgeteilt wurde. Die Reparatur ist nur durch den Austausch des Zylinderkopfes möglich, was Kosten verursacht, die in keinem Verhältnis zum Restwert des Fahrzeugs stehen. Dies muss der Werkstatt als Fachbetrieb auch ohne meinen telefonischen Hinweis bekannt gewesen sein, so dass diese von selbst die richtige Reihenfolge der Reparaturarbeiten vornimmt, um die Fahr- und TÜV-Bereitschaft herzustellen. Kann ich also eine Freistellung von den übrigen Reparaturkosten in Höhe beanspruchen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2025 | 11:01

Sehr geehrter Fragesteller,
hiervon gehe ich in der Tat aus, wobei natürlich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre über den Umstand, dass der Injektor fest sitzt, der Zylinderkopf ausgetauscht werden müsste und diese Arbeiten zu teuer sind Vergleich zum Restwert des Fahrzeuges. Dieses natürlich immer mit einem Risiko verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

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