Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
§ 464 BGB
bestimmt, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande kommt, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Das bedeutet zunächst, dass die Gemeinde das Objekt zum vertraglichen Kaufpreis übernimmt und nicht mehr zahlen muss.
Möglicherweise haben Sie gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche, wenn Sie nachweisen können, dass er Ihnen die Denkmaleigenschaft verschwiegen haben. Dazu müsste ich aber den Kaufvertrag und die näheren Umstände kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
12.07.2019 | 16:28
Hallo,
Sie meinen, auch wenn der Verkäufer im Kaufvertrag , dem Käufer eine Genehmigung zum Umbau erteilt hat, muss die Stadt diese Kosten nicht übernehmen.. Es heißt ja das die Stadt den Kauf so übernimmt wie es auch drin steht. Oder nicht.
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.07.2019 | 16:32
Es kommt auf den Inhalt des notariellen Vertrages an. Wenn die Umbaugenehmigung in diesem Vertrag steht, ist sie vom Vorkaufsrecht mit erfasst, sonst nicht.
MfG