Sehr geehrter Fragesteller,
ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist bereits nach der zweiten erfolglosen Nachbesserung möglich, wenn die Mängel nicht nur als unwesentlich anzusehen sind. In Ihrem Fall betrifft es die Start stop Automatik sowie den Tempomaten, die gerade in Sachen Umweltschutz und Fahrkomfort insgesamt nicht als unwesentlich zu betrachten sind. Aus diesem Grund könnten Sie vom Kaufvertrag wieder zurücktreten.
Sie sollten dies schriftlich per Einwurf Einschreiben tun und Ihren Kaufpreis wieder zurück verlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Hallo,vielen Dank für die bisherige Auskunft.
Habe ich es richtig verstanden das ich den vollen von mir bezahlten Kaufpreis ohne evtl Abzüge für die bisherige Nutzung ( ca 6500 km ) erhalten kann?
vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
einen Nutzungsausfall müssten Sie in diesem Fall allerdings zahlen.
Hierfür gilt die Formel:
Bruttokaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt