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Autobahn Stinkefinger

13. Januar 2005 17:54 |
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Verkehrsrecht


Mitte Dezember fuhr ich mit meinem PKW auf der Autobahn und überholte bei 140 kmh eine Kolonne von mehreren langsameren Fahrzeugen. Hinter mit näherte sich ein 7er BMW mit hoher Geschwindigkeit. Da ich noch ein weiteres Fahrzeug überholen wollte, das unmittelbar vor mir auf der rechten Spur war, wechselte ich nicht sofort auf die rechte Seite. Der 7er BMW Fahrer betätigte die Lichthupe mehrmals und bremste sehr spät ab und fuhr sehr dicht hinter mir auf. Nach dem Überholen des Fahrzeugs scherte ich rechts ein und zeigte dem 7er Fahrer beim Vorbeifahren den Stinkefinger + Vogel. Seine Frau saß neben ihm und konnte beides sehr gut mitverfolgen.

Der andere Autofahrer hat mich bei der Polizei angezeigt. Die Polizei will mich vernehmen.
1. Soll ich behaupten, dass ich mich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern kann ?
2. Soll ich alles zugeben ?
3. Soll ich Gegenanzeige wegen Nötigung stellen ?
4. Trage ich bei einem Privatverfahren die Kosten des Anwalts der Gegenseite wenn ich verliere ?!

Kurze Antwort, evtl. ja / nein reicht!
vielen Dank im Vorraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren Fragen:

1. Sie können diese Behauptung ruhig aufstellen, oder sogar den Vorwurf leugnen. Dazu sind Sie berechtigt. Sie führen damit die Situation herbei, dass Ihnen das Gegenteil bewiesen werden muss.

2. Das sollten Sie dann tun, wenn Sie sich einer evtl. Verurteilung nicht entziehen wollen, gleichzeitig aber auf ein möglichst geringes Strafmaß hinwirken wollen.

3. Das würde sich anbieten. Denn Sie würden dann eine Verteidihgungsstrategie dahingehend untermauern, dass Sie zu Ihrer Handlung provoziert worden sind.

4. Im Privatklageverfahren können Ihnen im Falle der Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und damit auch die Anwaltskosten des Privatklägers.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2005 | 19:46

Mit welcher Strafe muss ich bei einer Verurteilung rechnen wenn ich Reue zeige und mich entschuldige: bzgl. Bußgeld Tagessätze und Entzug der Fahrerlaubnis ?

mit freundlichen Grüßen
SF

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2005 | 09:29

Da es sich in Ihrem Fall um Beleidigung handelt, kann es bei Reue und Entschuldigung gut sein, dass es gar nicht erst zur Privatklage kommt, wenn der Beleidigte Autofahrer kein Prinzipienreiter ist. Denn in diesem Falle ist vor der Klage ein Sühneversuch vor der Vergleichsbehörde zwingend vorgeschrieben. Erst, wenn dieser scheitert, ist die Privatklage zulässig.

Über das mögliche Strafmaß lässt sich praktisch keine annähernd vernünftige Prognose stellen, da dies nicht nur von Gericht zu Gericht variiert, sondern auch sehr stark vom Prozessverlauf mit allen seinen Einzelumständen abhängt. Mit einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis haben Sie jedenfalls nicht zu rechnen. Sie sollten sich im schlimmsten Fall auf eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen einstellen, sofern es nicht zu einer zu einer Einstellung bzw. Klagerücknahme kommt.

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