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Auszahlung RisikoLV mit Bezugsrecht auf geloeschte GmbH

18. März 2012 00:25 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Ich bin mir leider nicht sicher, unter welches Rechtsgebiet meine Frage faellt...

Ausgangssituation:
Eine RisikoLV wird faellig gestellt, mit Bezugsrecht auf eine GmbH; der Versicherte war der Gesch.fuehrer und 75%iger Hauptgesellschafter; 50% der Versicherung sind anderweitig abgetreten, d.h. 50% bleiben zur Auszahlung uebrig.

Der Versicherte stirbt. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH bereits seit ueber einem Jahr aus dem HR geloescht (Insolvenz mangels Masse und keine aktiven Titel gegen die GmbH zum Loeschungszeitpunkt; Liquidator war der Verstorbene). Die Versicherung schreibt nun die nicht mehr existierende GmbH an und das Schreiben landet bei der Witwe des Verstorbenen. Diese ist die einzige Erbin. Das Schreiben ist ein Standardsschreiben mit Bitte um Auskunft ueber Sterbeursache, etc. Allerdings beinhaltet es natuerlich auch die Frage, ob die Versicherung an jemand anderen als die Bezugsberechtigte ausgezahlt werden soll, was in diesem Fall wuenschenswert waere.

Frage:
Welche Pflichten und Rechte hat die Witwe in dieser Situation? Kann sie als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen die Auszahlung an jemanden anderen anfordern und die Sicherstellung der Rechtmaessigkeit dieser Handlung der Versicherung ueberlassen? Oder muss sie etwa einen teuren Nachtragsliquidator bestellen und Nachtragsliquidation, etc. veranlassen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Wie immer im Versicherungsrecht kommt es auf die Bedingungen an und in diesem Fall darauf, um was für ein Bezugsrecht es sich handelt.

Liegt ein widerrufliches Bezugsrecht vor, ist dies noch nicht dem Berechtigten zuzurechnen und
kann im Falle der Insolvenz des VN der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse ziehen.

Da das unwiderrufliche Bezugsrecht in das Vermögen des Bezugsberechtigten fällt, kann im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen. Der Rückkaufswert steht dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu (vgl. BGHZ 45, 162 ).

Ihrer Schilderung zur Folge, fiel die Versicherung nicht in die Masse, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um ein unwiderrifliches Bezugsrecht handel, ansonsten wäre der Auszahlungsanspruch zur Masse gezogen worden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Tod des VN nach Abwicklung eingetreten ist, die Bezugsberechtigte nicht mehr existierte. Damit ist die Bezugsberechtigung entfallen mit der Folge, dass die Versicherungsleistung, soweit sie nicht abgetreten ist, in den Nachlass fällt.

Wie hat sich die Witwe zu verhalten?

Sie kann selbstverständlich eine Auszahlungsbestimmung auch an Dritte wie ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB vornehmen lassen.

Die Versicherung prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Auszahlung, allenfalls das Bezugsrecht und da dieses entfallen ist, die sonstige Berechtigung. Die Berechtigung zum Empfang der Geldleistung muss die Witwe aber nachweisen.

Da die GmbH bereits angewickelt ist, muss auch kein Nachlassliquidator bestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.



Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2012 | 10:39

Danke fuer die Info. Zu Ihrer Ausfuehrung habe ich lediglich eine Korrektur. Ich sprach von einer Nachtragsliquidation (aufgrund des nachtraegichen Auftauchens on Masse) der GmbH, nicht von einer Nachlassliquidation. Aber wenn das Bezugsrecht der GmbH erloschen ist, dann ist dies ohnehin hinfaellig.

Koennen Sie mich in diesem Zusammenhang bitte auf die Rechtsgrundlage (z.B. BGH oder HGB) verweisen, die das Erloeschen des Bezugsrechts in diesem Fall (also per Loeschung aus dem HG) regelt?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2012 | 11:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Auflösung der GmbH ergibt sich aus §§ 60 ff GmbHG .

Das Erlöschen des Bezugsrechts ist hierin nicht explizit geregelt.

Dingliche und schuldrechtliche Rechtsbeziehungen der Gesellschaft bleiben unverändert, doch können sich aus Auflösung nach allgemeinen Grundsätzen für Gesellschaft oder für Dritte außerordentliche Kündigungsrechte oder Möglichkeiten der Vertragsumgestaltung nach § 242 BGB ergeben, so namentlich für Dauerschuldverhältnisse (Haas in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 Rn.11) wie ein Lebensvericherungsvertrag.

Die Gesellschaft ist nach Durchführung des Liquidationsverfahrens und ihrer Löschung im Handelsregister grundsätzlich beendet (Lorscheider in: Ziemons/Jaeger, Kommentar zum GmbHG, § 60 Rn. 19).

Ist die Gesellschaft vermögenslos, unterliegt keinem weiteren Abwicklungsbedarf und wird daraufhin aufgrund § 394 Abs. 1 FamFG gelöscht, so ist sie nicht nur aufgelöst, wie man aus dem Wortlaut von Abs. 1 Nr. 7 vermuten würde, sondern vollbeendet und erloschen.
Die Beendigung und das Erlöschen stehen daher unter der doppelten Voraussetzung der Vermögenslosigkeit und der rechtskräftigen Löschungsverfügung. In diesem Fall erlöschen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ( Berner in: Münchener Kommentar zum GmbHG, § 60 Rn. 188).

Wie ich bereits oben mitteilte, kommt es im wesentlichen darauf an, um was für ein Bezugsrecht es sich handelt, da de GmbH bezugsberechtigt war.

Vorliegend kommt es auch nicht auf die Löschung der GmbH an, sondern ob das Bezugsrecht im Wege des Eintrittsrecht nach § 170 VVG an die Ehefrau des Bezugsberechtigten gegangen ist.

War das Bezugsrecht so ausgestaltet, dass es im Rahmen einer Insolvenz eben nicht zur Masse gezogen werden konnte, steht es auch keinem Insolvenzgläubiger zu.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage nachvollziehbar beantwortet zu haben.

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