Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Wie immer im Versicherungsrecht kommt es auf die Bedingungen an und in diesem Fall darauf, um was für ein Bezugsrecht es sich handelt.
Liegt ein widerrufliches Bezugsrecht vor, ist dies noch nicht dem Berechtigten zuzurechnen und
kann im Falle der Insolvenz des VN der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse ziehen.
Da das unwiderrufliche Bezugsrecht in das Vermögen des Bezugsberechtigten fällt, kann im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen. Der Rückkaufswert steht dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu (vgl. BGHZ 45, 162
).
Ihrer Schilderung zur Folge, fiel die Versicherung nicht in die Masse, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um ein unwiderrifliches Bezugsrecht handel, ansonsten wäre der Auszahlungsanspruch zur Masse gezogen worden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Tod des VN nach Abwicklung eingetreten ist, die Bezugsberechtigte nicht mehr existierte. Damit ist die Bezugsberechtigung entfallen mit der Folge, dass die Versicherungsleistung, soweit sie nicht abgetreten ist, in den Nachlass fällt.
Wie hat sich die Witwe zu verhalten?
Sie kann selbstverständlich eine Auszahlungsbestimmung auch an Dritte wie ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB
vornehmen lassen.
Die Versicherung prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Auszahlung, allenfalls das Bezugsrecht und da dieses entfallen ist, die sonstige Berechtigung. Die Berechtigung zum Empfang der Geldleistung muss die Witwe aber nachweisen.
Da die GmbH bereits angewickelt ist, muss auch kein Nachlassliquidator bestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Danke fuer die Info. Zu Ihrer Ausfuehrung habe ich lediglich eine Korrektur. Ich sprach von einer Nachtragsliquidation (aufgrund des nachtraegichen Auftauchens on Masse) der GmbH, nicht von einer Nachlassliquidation. Aber wenn das Bezugsrecht der GmbH erloschen ist, dann ist dies ohnehin hinfaellig.
Koennen Sie mich in diesem Zusammenhang bitte auf die Rechtsgrundlage (z.B. BGH oder HGB) verweisen, die das Erloeschen des Bezugsrechts in diesem Fall (also per Loeschung aus dem HG) regelt?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auflösung der GmbH ergibt sich aus §§ 60 ff GmbHG
.
Das Erlöschen des Bezugsrechts ist hierin nicht explizit geregelt.
Dingliche und schuldrechtliche Rechtsbeziehungen der Gesellschaft bleiben unverändert, doch können sich aus Auflösung nach allgemeinen Grundsätzen für Gesellschaft oder für Dritte außerordentliche Kündigungsrechte oder Möglichkeiten der Vertragsumgestaltung nach § 242 BGB
ergeben, so namentlich für Dauerschuldverhältnisse (Haas in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 Rn.11) wie ein Lebensvericherungsvertrag.
Die Gesellschaft ist nach Durchführung des Liquidationsverfahrens und ihrer Löschung im Handelsregister grundsätzlich beendet (Lorscheider in: Ziemons/Jaeger, Kommentar zum GmbHG, § 60 Rn. 19).
Ist die Gesellschaft vermögenslos, unterliegt keinem weiteren Abwicklungsbedarf und wird daraufhin aufgrund § 394 Abs. 1 FamFG
gelöscht, so ist sie nicht nur aufgelöst, wie man aus dem Wortlaut von Abs. 1 Nr. 7 vermuten würde, sondern vollbeendet und erloschen.
Die Beendigung und das Erlöschen stehen daher unter der doppelten Voraussetzung der Vermögenslosigkeit und der rechtskräftigen Löschungsverfügung. In diesem Fall erlöschen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ( Berner in: Münchener Kommentar zum GmbHG, § 60 Rn. 188).
Wie ich bereits oben mitteilte, kommt es im wesentlichen darauf an, um was für ein Bezugsrecht es sich handelt, da de GmbH bezugsberechtigt war.
Vorliegend kommt es auch nicht auf die Löschung der GmbH an, sondern ob das Bezugsrecht im Wege des Eintrittsrecht nach § 170 VVG
an die Ehefrau des Bezugsberechtigten gegangen ist.
War das Bezugsrecht so ausgestaltet, dass es im Rahmen einer Insolvenz eben nicht zur Masse gezogen werden konnte, steht es auch keinem Insolvenzgläubiger zu.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage nachvollziehbar beantwortet zu haben.