Sehr geehrte Fragestellerin,
eine derart die Nutzung einschränkende Änderung der Öffnungszeiten stellt eine Vertragsverletzung des Betreibers dar. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie sollte aber noch nicht ausgesprochen werden. Zunächst sollten Sie den Betreiber (aus Beweisgründen) schriftlich auffordern, die ursprünglichen Nutzungszeiten wieder herzustellen und ihm hierfür eine Frist setzen. Erst nach erfolglosem Fristablauf können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfram Siemens, LL.M.
Rechtsanwalt
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