Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Selbst nach Aufstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist ein Gläubiger, dem dieser zur Stellungnahme übersandt wurde, grundsätzlich nicht gehindert, seine Forderung im Wege des Mahnverfahrens geltend zu machen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Sie Ihre Zahlungen aufgrund Ihrer Zahlungsunfähigkeit mittlerweile eingestellt haben und voraussichtlich ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Denn das berechtigte Titulierungsinteresse des Gläubigers wird hierdurch nicht berührt. Ob es sinnvoll ist gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, sollten Sie nach Rücksprache mit Ihrer Schuldnerberatungsstelle entscheiden. Ergeht auf der Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, dann gilt der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gem. § 305 a InsO
als gescheitert. Nach einer entsprechenden Bescheinigung einer geeigenten Stelle, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
1. Oktober 2006
|
16:07
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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