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Auslegung Gesetz Sofortanmeldung - 400,-- € Basis

| 7. Juli 2011 15:36 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

S.g.D.u.H, der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung der Schwarzarbeit letztes Jahr ein neues Gesetz erlassen, das verfügt, dass u.a. Firmen wie Gebäudereiniger,Gaststätten etc. vor Beschäftigungsbeginn Ihre Aushilfen -per Sofortmeldung bei der früheren Bundesknappschaft anmelden müssen - also am 1. Tag und nicht wie früher innerhalb von 4 Wochen.Meine Frage, wir führen die Arbeit der Parkplatzreinigung aus,das heißt n u r der Müll der vom Kunden bei ihrem Einkauf auf den Parklätzen oder Einkaufswägen zurückgelassen wurde heben wir auf und entsorgen dies im außenstehenden Mülleimer - wir machen nichts am oder im Gebäude - unterliegen wir hier auch der Sofortanmeldepflicht oder haben wir wie
früher 4 Wochen Zeit um unsere Aushilfen anzumelden. Danke für Ihre Antwort.

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Gesetzgeber hat in § 28a Abs. 4 SGB IV neun Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige definiert, bei denen ein hohes Risiko für Schwarzarbeit und deshalb eine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung besteht.
Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Meldung. Bevor diese Sofortmeldung eingeführt wurde, mussten die in diesen Bereichen tätigen Arbeitnehmer ihren Sozialversicherungsausweis mitführen.
Auch wenn dies nicht der Fall war, kann eine Sofortmeldung in Betracht kommen.
Die von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilte Wirtschaftsklasse bestimmt grundsätzlich die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu den Wirtschaftsbereichen, die zur Abgabe der Sofortmeldung verpflichtet sind.
Meiner Auffassung nach kommt für Sie der Wirtschaftszweig WZ 38 nicht in Betracht: Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung (WZ 38) . Dort gibt es die Unterpunkte Sammlung von Abfällen (Wz 38.1) und Abfallbehandlung und –beseitigung (Wz. 38.2). Damit sind eher Gewerbehöfe oder professionelle Müllbeseitung gemeint. Daher würde ich Sie tatsächlich unter Gebäudereinigung einordnen (Wz. 81.2: Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln). Mit dem Begriff der Gebäudereinigung ist nicht nur die Innenreinigung gemeint, sondern auch die Reinigung angrenzenden Flächen wie Fenster und Fußwege. Sie schrieben ja, dass Sie die Einkaufswagen säubern, die sich im Eingangbereich befinden und auch den Parkplatz, der unmittelbar zum Gebäude gehört. Nach meiner Auffassung ist dies Gebäudereinigung im weiteren Sinne. Wenn Sie diesem Wirtschaftszweig zugeordnet sind, bedarf es einer zusätzlichen Sofotrtmeldung an die Bundesknappschaft (Grund: 20).
Ich würde auch aus der generellen Intention der Sofortmeldung eine Pflicht für Ihren Betrieb ableiten, da in Ihrem Wirtschaftszweig man eine generelle Problematik der Schwarzarbeit ähnlich wie bei der Gebäudereinigung vermuten könnte (es betrifft keinesfalls Sie, sondern ist allgemein gemeint), da es sich um Tätigkeiten im Außendienst handelt, in der Regel keine Ausbildung vonnöten ist und die Arbeitnehmer schnell ausgetauscht werden können. Die Nähe zum Gewerbe „Gebäudereinigung" in diesen Punkten ist zweifellos anzunehmen.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, die Sofortmeldung abzugeben. Es ist besser, zu melden als es pflichtwidrig zu unterlassen. Wenn die Bundesknappschaft meint, sie benötigt diese Meldung nicht von Ihnen wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2011 | 16:54

Ich bin sehrt entäuscht über Ihre Antwort - Sie stellen hier Ihre eigenen Vermutungen in den Raum diese sind wirklich nicht hilfreich - ich wollte nicht Ihre Auslegung sondern die GESETZES-Grundlage - wir reinigen keine Fußwege und Fenster und wir sind k e i n e Gebäudereinigerfirma und sie legen aus nach Ihrem Sinne wir sind Gebäudereinigung - sind wir nun dem Wirtschaftszwei Gebäudereinigung zugeordnet und wo können wir definitiv nachlesen wo wir zugeordnet sind - was ist das für eine Beantwortung von Ihnen wenn sie ihre persönlichen Vermutungen einbringen und nicht rechechieren - gerade weil hier Unklarheit besteht haben wir diese Frage gestellt - bitte überarbeiten mit einer Sicherheit - ohne Vermutungen - Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2011 | 17:18

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben eine Zuordnung zu einem Wirtchaftwzeig von der Agentur für Arbeit erhalten, zumindest sollten Sie das. Dort können Sie entnehmen, wo Sie zugeordnet sind. Allerdings ist das im Sinne der Sofortmeldung nicht unbedingt verbindlich. Es geht darum, Schwarzarbeit zu verhindern und wenn in Ihrem Wirtschaftszweig dafür ein erhöhtes Risiko besteht, müssen Sie eine Sofortmeldung abgeben.
Ich habe beim DRV recherchiert und selbst die wissen es nicht so genau.
Aufgrund der Art Ihres Gewerbes und der Nähe zur Gegäuderreinigung wird aber auch von dem DRV eine Sofortmeldung empfohlen.
Der Gesetzgeber konnte nicht alle eventuellen Gewerbespielarten ausformulieren, so dass Sie sich mit Ihrem Gewerbe explizit nirgendwo wiederfinden. Abfallentsorgung trifft auf Sie nicht zu, Straßenreinigung auch nicht, also bleibt nur Gebäudereinigung.
Man muss Sie irgendwo zuordnen und eine andere Möglichkeit sehe ich nicht - und der DRV auch nicht. Im übrigen sage ich nicht, dass Ihre Firma eine Gebäuderreinigungsfirma ist, sondern nur dass Ihr Gewerbe eine unmittelbare Nähe zu diesem aufweist und daher im Rahmen der Sofortmeldung so zu behandeln ist.
Ich hoffe, dass Ihre Frage nun beantwortet ist, denn ich habe Ihnen die eindeutige Empfehlung gegeben, Sofortmeldungen abzugeben.
Mir ist bewusst, dass Sie auf eine andere Antwort gehofft hatten, aber nach meiner Auffassung und der Einschätzung des DRV sind Sie zu einer Sofortmeldung verpflichtet.
Ich möchte Sie auch bitten, Ihrem Unmut nicht über eine schlechte Bewertung meiner Rechtsberatung Ausdruck zu verleihen.

Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2011 | 13:48

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