Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Grundsatz gilt, dass Sie nichts tun dürfen, was den Heilungsverlauf gefährdet.
Eine Auslandsreise ist daher grundsätzlich möglich.
Eine Informationspflicht besteht ohne weiteres nicht.
Es muss sichergestellt sein, dass Sie durch die Reise die Erkrankung nicht verschlimmern; eine Erreichbarkeit über die Familie, ggf. Email durfte grds. reichen, es sei denn ihr Berufsbild ergibt etwas anderes.
Die Reise ist demnach möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Asthoff,
vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage und Ihre Ergänzung.
Dennoch habe ich eine Nachfrage. Sie schreiben:
"Als Grundsatz gilt, dass Sie nichts tun dürfen, was den Heilungsverlauf gefährdet. Eine Auslandsreise ist daher grundsätzlich möglich. Eine Informationspflicht besteht ohne weiteres nicht."
Für Beamte in Hamburg gilt aber z.B. Folgendes:
"§ 67 HambBG - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben."
Ein Gesetz dieser Art gibt es z.B. auch für Beamte in Brandenburg.
Das wirft bei mir dir Frage auf, ob der von Ihnen genannte "Grundsatz" auch tatsächlich für Beamte in Schleswig-Holstein gilt und somit eine Auslandsreise bei Krankschreibung aufgrund eines psychischen Leidens ohne Informierung des Dienstherren möglich wäre.
Herzliche Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Nach § 67 LBG Schleswig-Holstein existiert solch eine Regelung grade nicht:
§ 67 LBG – Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Sie oder er hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder einem sonstigen beamteten Arzt untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.
Sehr geehrte Fragestellerin, ich empfehle Ihnen auf Hinweis zur Sicherheit eine kurze formlose, aber schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
vor Reiseantritt von Ihrem Arzt erstellen zu lassen und außerdem auch Ihre Krankenkasse vorher
über die Reise informieren.