Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bitte beachten Sie vorab, dass diese Plattform eine umfassende und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das bestehende Rechtsproblem zu erhalten.
Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2007 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Aachen (Rechtssache C-11/06
und C-12/06
).
Hier wurde entschieden, dass BAföG-Leistungen bereits ab dem 1. Semester eines Auslandsstudiums in Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden müssen.
Damit wurde die bisherige Regelung, wonach Leistungen erst nach mind. 1 Jahr Studium in Deutschland abgerufen werden konnten, gekippt.
Zudem entschieden die Richter, dass künftig entgegen der bisherigen Praxis bei Grenzpendlern kein ständiger Wohnsitz mehr an einem grenznahen Ort zu verlangen ist.
Nach Ihren Angaben fand Ihr Studium von 1997-2003 statt, Ihre entsprechende Anfrage/Beantragung 1996.
Nach Anweisungen des zuständigen Bundesministeriums sind durchaus auch Altfälle zu prüfen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs ist aber zunächst, dass damals auch tatsächlich ein Antrag gestellt wurde.
Dies geht aus Ihrer Schilderung nicht ganz eindeutig hervor.
Unabhängig davon ist es aber leider so, dass eine Rückwirkung nur für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren in Betracht kommt.
Wer in diesem Zeitraum einen Antrag gestellt hatte, der abgelehnt wurde, hat gute Chancen einer nachträglichen Leistungsbewilligung durch das BAföG-Amt.
Diese Frist der Rückwirkung ergibt sich aus dem hier einschlägigen § 44 SGB X
.
Nach Absatz 4 der Vorschrift gilt für Verwaltungsakte, die mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurden, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückrechnung wäre hierbei der Antrag auf Rücknahme.
Es ist in Ihrem Fall daher leider nicht möglich, noch Leistungen nachzufordern.
Entsprechend können Sie auch keine weitergehenden Ansprüche gegen die damalige Sachbearbeiterin geltend machen, da die Auskunft zum damaligen Zeitpunkt nicht unrichtig war.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort mitteilen zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -
Diese Antwort ist vom 18.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Kurze Nachfrage:
Es gab doch 1996 schon Auslands Bafoeg, oder? Die Studienberatung hat mir faelschlicherweise gesagt, dass es ueberhaupt keins mehr gibt und somit habe ich auch erst keinen Antrag gestellt....
...naja...verjaehrt.
Werde ab sofort oefters (und eher) hier Fragen stellen^^.
Vielen Dank- Super Service!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Vor dem Erlass des zitierten Urteils galt grundsätzlich die Regelung, dass Auslangs-BAföG-Leistungen erst nach mindestens einem Jahr Studium in Deutschland beansprucht werden konnten, insofern gab es also durchaus bereits diese Leistung.
Entscheidend ist hier aber die Rückwirkungsfrist von vier Jahren, so dass es in Ihrem Fall im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob Sie aufgrund einer dahingehenden Falschauskunft der damaligen Sachbearbeiterin erst gar keinen Antrag gestellt hatten bzw. das erste Studienjahr nicht ggf. in Deutschland absolviert hatten.
Eine nachträgliche Leistungsgewährung ist in Ihrem Fall deswegen leider ohnehin ausgeschlossen, da die maßgeblichen vier Jahre bei Ihnen in jedem Fall abgelaufen sind.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -