Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Arbeitgeber sind Sie zwar nicht verpflichtet, dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO
abzugeben, da der Anwendungsbereich der vollstreckungsrechtlichen Vorschrift bei der Lohnabtretung nicht eröffnet ist. Da der Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Lohnabtretung besteht, aber mit der Abtretung anteilig anstelle Ihres Mitarbeiters selbst als Berechtigter in das Schuldverhältnis mit Ihnen als Arbeitgeber eintritt, hat er auch die für die Erfüllung maßgeblichen Nebenansprüche auf Abrechnung und Auskunft, hier also die Lohnrechnung.
Auf den Umfang Ihrer grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht - auch im Hinblick auf die DSGVO - wird es aber deshalb nicht ankommen, weil Sie gegenüber dem Gläubiger einwenden können, dass die offengelegte Lohnabtretung aus dem Jahr 2013 aufgrund des arbeitsvertraglich vereinbarten Abtretungsausschlusses gem. § 399 BGB
ins Leere ging. An die Formulierung eines Lohnabtretungsausschlusses werden von der Rechtsprechung keine großen Anforderungen gestellt. Nachdem die Formulierungen "Abtretungen an Dritte werden nicht anerkannt" oder "Die Parteien vereinbaren, dass eine Abtretung der Lohn- oder Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers an Dritte ausgeschlossen ist" als wirksam anerkannt werden, bestehen gegenüber der mit Ihrem Mitarbeiter vereinbarten Klausel keine Bedenken. Im Übrigen sehe in der von dem Mitarbeiter vor Beginn des Dienstverhältnisses unterzeichneten Lohnabtretungserklärung keinen Grund, das Dienstverhältnis nunmehr außerordentlich zu kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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