Sehr geehrter Fragesteller,
die Forderung des Jobcenters nach Belegen für Ihre Auskünfte ist nicht berechtigt (vgl. schon Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Vielen Dank ich wollte nur auf Nummer sicher gehen, ob ich die Rechtslage richtig deute, das ist als Laie und als Jurist vor allem im Sozialrecht nicht so einfach. Ich denke aber nicht das sich das Jobcenter davon abbringen lässt weiterhin diese Forderung zu stellen, da es sich dabei offensichtlich um eine gängige Praxis handelt. Nun zu meiner Nachfrage, wie sind die Erfahrungen lohnt es sich den juristischen Weg zugehen, die Sozialgerichte sind massiv überlastet meine Befürchtung ist, dass dieser Fall sich dann mindestens 1 Jahr hinziehen wird. Was währe Ihr Rat dazu um diesen Sachverhalt nicht unverhältnismäßig in die Länge zuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren kann tatsächlich lange dauern.
Wenn jedoch ein Eilfall gegeben ist, Ihre Partnerin also durch die Versagung des Arbeitslosengeldes 2 in Not geraten würde, kann beim Sozialgericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, die sodann kurzfristig erlassen wird.
Wenn also kein Schonvermögen vorhanden ist und es um die Gewährung von mehr als 10 % des Arbeitslosengeld 2-Satzes geht, lautet meine Empfehlung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, wenn das Jobcenter Leistungen wegen Ihrer mangelnden Mitwirkung verweigert.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt