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2. Februar 2019 11:32 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Damen und Herren, am 14.12.2018 beantragte meine Partnerin ALG 2. Seitdem wird von mir nach jedem Abgabe Termin, den sie hat, Einkommensnachweise und Kontoauszüge der vergangenen 6 Monate gefordert. Am 26.01.2019 stellte ich meiner Partnerin ein Schreiben aus welches sie bei ihrem Termin am 28.01.2019 dem Jobcenter vorlegte. In diesem Schreiben wies ich das Jobcenter darauf hin das Ihrer Forderung nicht durch das Gesetz gedeckt sei und ich nur wahrheitsgemäße Auskunft geben muss diese aber nicht nachweißen muss. Siehe Urteil SG Gießen vom 23.02.2016 – S 22 AS 1015/14 Dies wurde nicht beachtet, und sie kam mit der gleichen Forderung wider zu mir. Am 28.01.2019 erstellte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese 2 Personen, welche diese nicht mit dem Recht vereinbare Forderungen stellen. Diese wurde mit Schreiben vom 30.01.2019 abgewiesen, und mir wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, das für eine Bearbeitung des Antrages meiner Partnerin diese Daten von mir unabdingbar sind. Nun zu meiner Frage ist meine Rechtsauffasung falsch und die Forderungen durch das Jobcenter sind berechtigt oder übersteigt diese Forderung die Kompetenzen des Jobcenters. Vielen Dank für Ihre mühe im Voraus Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

die Forderung des Jobcenters nach Belegen für Ihre Auskünfte ist nicht berechtigt (vgl. schon Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R ).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2019 | 10:59

Vielen Dank ich wollte nur auf Nummer sicher gehen, ob ich die Rechtslage richtig deute, das ist als Laie und als Jurist vor allem im Sozialrecht nicht so einfach. Ich denke aber nicht das sich das Jobcenter davon abbringen lässt weiterhin diese Forderung zu stellen, da es sich dabei offensichtlich um eine gängige Praxis handelt. Nun zu meiner Nachfrage, wie sind die Erfahrungen lohnt es sich den juristischen Weg zugehen, die Sozialgerichte sind massiv überlastet meine Befürchtung ist, dass dieser Fall sich dann mindestens 1 Jahr hinziehen wird. Was währe Ihr Rat dazu um diesen Sachverhalt nicht unverhältnismäßig in die Länge zuziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2019 | 17:18

Sehr geehrter Fragesteller,

ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren kann tatsächlich lange dauern.

Wenn jedoch ein Eilfall gegeben ist, Ihre Partnerin also durch die Versagung des Arbeitslosengeldes 2 in Not geraten würde, kann beim Sozialgericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, die sodann kurzfristig erlassen wird.

Wenn also kein Schonvermögen vorhanden ist und es um die Gewährung von mehr als 10 % des Arbeitslosengeld 2-Satzes geht, lautet meine Empfehlung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, wenn das Jobcenter Leistungen wegen Ihrer mangelnden Mitwirkung verweigert.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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