Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sind die Bescheide leistungsrelevant oder genügt Nachweis des Eingangs aller aufgeführten Punkte auf dem Konto?"
Ich sehe keine Gründe warum die angeforderten Bescheide gerade bei einem Erstantrag nach Umzug nicht leistungserheblich sein sollten, da sich nur aus den Bescheiden selbst die bewilligte Summe sowie der Bewilligungszeitraum exakt ergeben.
Zwar kann der Nachweis durch den Kontoauszug bereits dann ausreichen, wenn sich die dort gebuchte Summe unter keinen Umständen mehr nach oben verändern kann, aber genau dieser Zweifel wird hier Hintergrund der Anforderung sein.
Dies dürfte z.B. für das Kindergeld gelten sofern es Ihnen seit Geburt des Kindes in voller Höhe ausgezahlt wird. Man sich wohl versichern wollen, ob ggf. Nachzahlungen des Kindergeldes zu erwarten sind. Ist dies aber ausgeschlossen, dann reicht selbstverständlich auch der Kontoauszug völlig aus, wenn daraus die Auszahlung des Kindergeldes eindeutig hervorgeht.
Beim Betreuungsgeld wird man sich wegen der Übergangsvorschrift des § 27 III Satz 2 BEEG
unsicher sein, ob nun 100 oder 150 € zugrunde zu legen sind und daher den Bescheid einsehen wollen. Ergeben sich aus dem Kontoauszug bereits die 150 €, ist die Anforderung des Bescheids an sich überflüssig.
Elterngeldbescheid und die Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindsvater sind sicherlich leistungserheblich.
Die Unterlagen sind auch ohne eigenen erheblichen Aufwand zur Einsichtnahme vorzulegen, was auch beschleunigend für den Antrag selbst sein wird.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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