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Auskunft beim Verfassungsgericht

24. Oktober 2013 20:53 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Blum,

die Seite 123recht schlägt Sie vor wenn es um Verfassungsrecht geht.

Hier mein Sachverhalt.

Ich habe in 2012 einem Kunden Geld geborgt und dieses bei dessen Anwaltskanzlei auf deren Anderkonto hinterlegt. Es war die Sicherheitsleistung für einen Versteigerungstermin. Der Kunde / Schuldner als Meistbietender hat aber nicht den Zuschlag erhalten weil der Rechtspfleger die Sicherheitsleistung nicht sehen konnte. Das Grundstück ist daher an einen anderen Bieter gegangen der die Sicherheitsleistung nachweisen konnte. Das Grundstück ist bereits umgeschrieben und der Verteilungstermin durch das AG durchgeführt.

Die Anwälte des Schuldners haben die Verfassungsbeschwerde aber nicht eingereicht sondern ein anderer Anwalt, da diese Anwälte nach eigener Aussage vor dem AG und OLG bereits verloren haben in dieser Beschwerdesache.
Das Geld zahlen Sie aber nicht zurück, solange die Beschwerde nicht vor dem Verfassungsgericht abgewiesen wurde.

Der neue Anwalt des Schuldners hat angeblich im März Verfassungsbeschwerde eingereicht, teilt aber keinen Sachstand mit. Dem zuständigen Rechtspfleger in der Sache ist aber bisher nichts von einer Verfassungsbeschwerde bekannt.

Mein Kredit sollte bereits zum Januar 2013 an mich zurückgezahlt werden. Das Geld liegt nun seit über einem Jahr auf dem Anderkonto und ich komme nicht wieder heran. Niemand erteilt mir freiwillig Auskunft, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt eingereicht wurde oder ob darüber bereits entschieden worden ist.

Nun meine Frage.

Wie bekomme ich heraus ob diese Beschwerde überhaupt beim Verfassungsgericht eingereicht worden ist und den Stand der Bearbeitung.

mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Um ehrlich zu sein, scheinen die Probleme in Ihrem Fall woanders zu liegen. Aber vielleicht ist der Sachverhalt auch nur zu kurz und unklar. Ich bitte Sie daher, mich gegebenenfalls über die kostenlose Nachfragefunktion zu korrigieren.

Zunächst verstehe ich den Sachverhalt dahin, dass Sie in 2012 einem Kunden ein Darlehen gegeben haben. Dieser Kunde wollte mit dem Geld eine Immobilie ersteigern. Der Darlehensbetrag wurde auf dem Treuhandkonto der Anwaltskanzlei des Kunden hinterlegt.

Nach § 69 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) kann Sicherheit in einem Zwangsversteigerungstermin aber nur geleistet werden durch

- Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank und im Inland zahlbar sind (§ 69 Abs. 2 ZVG ) oder

- eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist (§ 69 Abs. 3 ZVG ) oder

- durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt (§ 69 Abs. 4 ZVG )

Andere Sicherheiten werden nicht anerkannt. Nach § 83 Nr. 8 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Dies wurde angeblich von der Anwaltskanzlei Ihres Kunden getan. Haben Sie jemals ein Urteil dazu gesehen?

Eine weitere Sache erscheint mir etwas seltsam. Selbst wenn das Geld noch auf dem Treuhandkonto liegt und von der Anwaltskanzlei bis zum Abschluss des Verfahrens nicht herausgegeben wird, ist dies doch unabhängig von Ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, der offenbar bereits im Januar 2013 fällig war. Wenn der Kunde nach dem mit Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet war, das Geld im Januar 2013 zurückzuzahlen, dann ist er auch verpflichtet, dies zu tun. Es ist dann eher das Problem des Kunden, dass das Geld auf dem Treuhandkonto liegt. Und wenn er mit dem Geld die Immobilie bezahlt hätte, hätte er es ja auch nicht mehr und müsste das Darlehen dennoch zurückzahlen. Sie sollten daher beginnen Ihre Forderungen gegen Ihren Kunden durchsetzen. Da hierzu die Kenntnis und Prüfung des Darlehensvertrages sowie aller weiteren Einzelheiten erforderlich ist, sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung beauftragen.

Grundsätzlich ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens zu informieren. Da Sie aber kein Vertragsverhältnis mit dem Anwalt Ihres Kunden haben, haben Sie diesem gegenüber auch keinen Anspruch auf Auskunft. Sie können sich insoweit nur an Ihren Kunden halten.

Nun aber zu Ihrer eigentlichen Frage: Nach § 17 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der auf § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verweist ist nur die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dies bedeutet leider, dass Sie als Nichtbeteiligter an dem Verfahren keine Auskunft vom Bundesverfassungsgericht erhalten.

Letztlich können Sie Auskunft und Informationen nur von Ihrem Kunden erhalten. Um diesem Druck zu machen, sollten Sie daher Ihre Forderung gegen diesen durchsetzen. Dann wird er Ihnen vielleicht die gewünschten Auskünfte geben, schon um sich gegen die Forderung zu verteidigen. Es sollte dann natürlich geprüft werden, ob die Verteidigung geeignet ist, Ihren Anspruch abzuwehren. Deshalb kann ich Ihnen nur noch einmal dringend empfehlen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden. Ihr Problem ist weniger im Verfassungsrecht angesiedelt als im Zivilrecht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 24. Oktober 2013 | 23:18

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte meine Antwort noch dahingehend ergänzen, dass aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit für berechtigte Dritte durchaus ein Recht auf Akteneinsicht bestehen kann. Wenn Sie dem Gericht also ein berechtigtes Interesse darlegen können, könnten Sie unter Umständen durchaus Auskünfte oder gar Akteneinsicht erhalten. Auch hierzu sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.

Und noch eine kleine Ergänzung: Wenn Sie Ihren Kunden zunächst nachweisbar per Einschreiben oder Fax unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Darlehens auffordern, dieser aber nicht fristgerecht zahlt, ist er im Verzug und muss Ihre Anwaltskosten übernehmen. Den Anwalt dürften Sie dann aber erst nach fruchtlosem Fristablauf aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

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