Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Um ehrlich zu sein, scheinen die Probleme in Ihrem Fall woanders zu liegen. Aber vielleicht ist der Sachverhalt auch nur zu kurz und unklar. Ich bitte Sie daher, mich gegebenenfalls über die kostenlose Nachfragefunktion zu korrigieren.
Zunächst verstehe ich den Sachverhalt dahin, dass Sie in 2012 einem Kunden ein Darlehen gegeben haben. Dieser Kunde wollte mit dem Geld eine Immobilie ersteigern. Der Darlehensbetrag wurde auf dem Treuhandkonto der Anwaltskanzlei des Kunden hinterlegt.
Nach § 69
des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) kann Sicherheit in einem Zwangsversteigerungstermin aber nur geleistet werden durch
- Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank und im Inland zahlbar sind (§ 69 Abs. 2 ZVG
) oder
- eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist (§ 69 Abs. 3 ZVG
) oder
- durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt (§ 69 Abs. 4 ZVG
)
Andere Sicherheiten werden nicht anerkannt. Nach § 83 Nr. 8 ZVG
ist der Zuschlag zu versagen, wenn die verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Dies wurde angeblich von der Anwaltskanzlei Ihres Kunden getan. Haben Sie jemals ein Urteil dazu gesehen?
Eine weitere Sache erscheint mir etwas seltsam. Selbst wenn das Geld noch auf dem Treuhandkonto liegt und von der Anwaltskanzlei bis zum Abschluss des Verfahrens nicht herausgegeben wird, ist dies doch unabhängig von Ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, der offenbar bereits im Januar 2013 fällig war. Wenn der Kunde nach dem mit Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet war, das Geld im Januar 2013 zurückzuzahlen, dann ist er auch verpflichtet, dies zu tun. Es ist dann eher das Problem des Kunden, dass das Geld auf dem Treuhandkonto liegt. Und wenn er mit dem Geld die Immobilie bezahlt hätte, hätte er es ja auch nicht mehr und müsste das Darlehen dennoch zurückzahlen. Sie sollten daher beginnen Ihre Forderungen gegen Ihren Kunden durchsetzen. Da hierzu die Kenntnis und Prüfung des Darlehensvertrages sowie aller weiteren Einzelheiten erforderlich ist, sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung beauftragen.
Grundsätzlich ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens zu informieren. Da Sie aber kein Vertragsverhältnis mit dem Anwalt Ihres Kunden haben, haben Sie diesem gegenüber auch keinen Anspruch auf Auskunft. Sie können sich insoweit nur an Ihren Kunden halten.
Nun aber zu Ihrer eigentlichen Frage: Nach § 17
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der auf § 169
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verweist ist nur die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dies bedeutet leider, dass Sie als Nichtbeteiligter an dem Verfahren keine Auskunft vom Bundesverfassungsgericht erhalten.
Letztlich können Sie Auskunft und Informationen nur von Ihrem Kunden erhalten. Um diesem Druck zu machen, sollten Sie daher Ihre Forderung gegen diesen durchsetzen. Dann wird er Ihnen vielleicht die gewünschten Auskünfte geben, schon um sich gegen die Forderung zu verteidigen. Es sollte dann natürlich geprüft werden, ob die Verteidigung geeignet ist, Ihren Anspruch abzuwehren. Deshalb kann ich Ihnen nur noch einmal dringend empfehlen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden. Ihr Problem ist weniger im Verfassungsrecht angesiedelt als im Zivilrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Antwort noch dahingehend ergänzen, dass aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit für berechtigte Dritte durchaus ein Recht auf Akteneinsicht bestehen kann. Wenn Sie dem Gericht also ein berechtigtes Interesse darlegen können, könnten Sie unter Umständen durchaus Auskünfte oder gar Akteneinsicht erhalten. Auch hierzu sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.
Und noch eine kleine Ergänzung: Wenn Sie Ihren Kunden zunächst nachweisbar per Einschreiben oder Fax unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Darlehens auffordern, dieser aber nicht fristgerecht zahlt, ist er im Verzug und muss Ihre Anwaltskosten übernehmen. Den Anwalt dürften Sie dann aber erst nach fruchtlosem Fristablauf aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin