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Ausbau eines Spitzbodens

16. Dezember 2024 16:58 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich versuche mein Anliegen so präzise wie möglich zu stellen, damit ich eine möglichst genaue Antworte erhalte.
2009 habe ich eine Maisonette Wohnung in einem 9-Parteien-Mehrfamilienhaus gekauft. Die Wohnung ist auf zwei Ebenen aufgeteilt. Die erste Ebene im 2. Stock und die obere Ebene im Spitzboden des Mehrfamilienhauses. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ebenen mit einer Wendeltreppe in der Diele verbunden. Die ehemalige Eigentümerin hatte als "Bauherrin" am 11.11.2008 die Nutzungsänderung des Spitzbodens zu Wohnzwecken bei der Stadt beantragt. Die Durchführung musste ich dann übernehmen und die Abnahme von der Stadt war am 01.09.2010. Am 20.08.2013 wurde ein Architekturbüro von der WEG beauftragt um die neuen Flächen für die Abrechnungen aufzunehmen. In der Teilungserklärung von 1972 steht es wie folgt: "Ausschließlich sondernutzungsberechtigt gemäß § 15 WEG, sind an dem nicht ausgebauten Dachraum (Spitzboden die Wohnungseigentümer zu Ziffer 1 und 3, bezüglich des über ihren Räumen befindlichen Dachraumes, lt. beiliegendem Plan." . Wohnungseigentümer zu Ziffer 1 bin ich. Dementsprechend musste ich nach Antragstellung der Vorbesitzerin den Spitzboden auf eigene Kosten ausbauen, samt weiterer Fluchtwege. Auflage der Stadt. Dies erfolgte alles in Absprache mit dem damaligen Verwalter. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ich hatte von einem Notar gehört, dass der Spitzboden automatisch in mein Eigentum übergeht, wenn nach Umbau mindestens 5 Jahre verstrichen sind. Jetzt möchte ich Ihre Einschätzung ebenfalls wissen und bitte um eine Antwort. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

17. Dezember 2024 | 09:08

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage, ob Sie durch Zeitablauf Eigentümer des Spitzbodens werden, wie folgt beantworten.

Laut Teilungserklärung haben Sie ein Sondernutzungsrecht an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden.

§ 4 Abs. 1 WEG bestimmt: "Zur Einräumung [...] des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich."

Sie werden nur dann Eigentümer, wenn die Teilungserklärung geändert wird. Dazu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer.

Ein automatischer Eigentumsübergang ist nach deutschem Recht so nicht vorgesehen. Die Vorschriften der Ersitzung, die §§ 947 ff. BGB oder die §§ 93, 94 BGB sind nicht anwendbar bzw. einschlägig.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2024 | 11:43

Könnte mir das Sondernutzungsrecht denn entzogen werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2024 | 12:13

Sehr geehter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das Sondernutzungsrecht kann Ihnen nicht (einfach) entzogen werden.

Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Einräumung, § 4 Abs. 1 WEG: "[...] [Z]ur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Über § 10 Abs. 2 WEG käme ein Entzug theoretisch in Frage:
"Jeder Wohnungseigentümer kann [...] die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint." (siehe BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 65/17, Leitsatz 2).

Umstände, die eine Aufhebung / Entziehung des Sondernutzungsrechts ermöglichen würden, sind bei Ihnen nicht ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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