Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage, ob Sie durch Zeitablauf Eigentümer des Spitzbodens werden, wie folgt beantworten.
Laut Teilungserklärung haben Sie ein Sondernutzungsrecht an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden.
§ 4 Abs. 1 WEG bestimmt: "Zur Einräumung [...] des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich."
Sie werden nur dann Eigentümer, wenn die Teilungserklärung geändert wird. Dazu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer.
Ein automatischer Eigentumsübergang ist nach deutschem Recht so nicht vorgesehen. Die Vorschriften der Ersitzung, die §§ 947 ff. BGB oder die §§ 93, 94 BGB sind nicht anwendbar bzw. einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Könnte mir das Sondernutzungsrecht denn entzogen werden?
Sehr geehter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Sondernutzungsrecht kann Ihnen nicht (einfach) entzogen werden.
Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Einräumung, § 4 Abs. 1 WEG: "[...] [Z]ur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Über § 10 Abs. 2 WEG käme ein Entzug theoretisch in Frage:
"Jeder Wohnungseigentümer kann [...] die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint." (siehe BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 65/17, Leitsatz 2).
Umstände, die eine Aufhebung / Entziehung des Sondernutzungsrechts ermöglichen würden, sind bei Ihnen nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt