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Aufstieg in den gehobenen Dienst aufgrund von Leistung

| 1. August 2016 07:51 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich viele Jahre in einem Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG) gearbeitet. Hier habe ich die Möglichkeit der "Insichbeurlaubung" (Bezahlung nach Angestelltentarifen, der Beamtenstatus läuft im Hintergrund weiter) genutzt.
Ich bin vor 17 Jahren in die Insichbeurlaubung mit A8 mittlerer Dienst gegangen. Seit dem habe ich nur Aufgaben analog gehobenen und höherem Dienst ausgeführt. Die letzten Jahre ist meine Aufgabe vergleichbar Staatssek. B2/B3.
Ich habe nur die Laufbahnprüfung zum mittleren technischen Dienst (als Bundesbeamter).

Im letzten Jahre habe ich die Telekom verlassen und bin jetzt wieder als Beamter A8 bei dem ITZBund tätig.

Frage: Ist es möglich aufgrund meiner gezeigten Leistungen eine Laufbahnwechsel zum gehobenen oder sogar zum höherem Dienst ohne Befähigung (also Studium) zu bekommen? Meines Wissen hat sich die Bundeslaufbahnverordnung zu den Abstiegsmodalitäten verändert.

1. August 2016 | 11:35

Antwort

von


(3180)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, vor einiger Zeit wurde das entsprechend geändert:

§ 17 Bundesbeamtengesetz regelt die Zulassung zu den Laufbahnen
Abs. 7 bestimmt: "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen."

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
§ 3 Leistungsgrundsatz

"Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen."

§ 27 sieht abseits der beruflichen Qualifikation Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

"(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

2.
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

3.
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2016 | 11:43

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre schnell Antwort. Was heißt das jetzt für mich konkret? Kann ich jetzt einen Laufbahnsprung mit Hinweis auf die von Ihnen zitierten Stellen beantragen (zur Erinnerung: Ich bin A8 und sitzen auf einen Dienstposten/Planstelle A8).

Viele Grüße

Oliver Neunast

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2016 | 12:00

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Das hängt noch von Ihre Bewährungen in den Verwendungen und den Beurteilungen und davon, was an Ausschreibungen vorhanden ist.

Das müsste aber leider genauer geprüft werden - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Aber rein rechtlich geht dieses inzwischen seit 2014 schon ohne besondere Berufsqualifikation aufgrund des Leistungsgrundsatzes.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Nachfrage vom Fragesteller

Bewertung des Fragestellers 3. August 2016 | 10:22

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