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Aufhebungsvetrag, außerordentliche Kündigung

27. März 2012 20:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

In einem Arbeitsvetrtag heisst es:
"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gem. § 622 Abs.2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart." Arbeitsbeginn war September 2001 mit 19 Jahrem. Nach der Ausbildungszeit (2003) Übernahme im Angestelltenverhältnis bis heute.

Dies bedeutet dass eine neue Tätigkeit erst zum 01.08.2012 regulär aufgenommen werden kann bei ordentlicher Kündigung bis Ende März 2012.

Welche Möglichkeit besteht das Arbeitverhältnis
vorzeitig zu beenden, so dass eine neue Tätigkeit zum 01.07.2012 problemlos angestrebt werden kann bzw.muss der Arbeitgeber einen vorgelegten Aufhebungsvetrag des Arbeitnehmers akzeptieren?

27. März 2012 | 21:12

Antwort

von


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Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist ist zulässig, da sie für beide Seiten, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt.


2.

Um den Arbeitsvertrag vorzeitig beenden zu können, müßten Sie sich mit dem Arbeitgeber darüber verständigen, ob eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Eine andere Möglichkeit bleibt Ihnen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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