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Aufgrund eines fehlenden Kreuzchens will die KfW mir im Umfang von 20T€ schaden.

5. Juli 2023 18:29 |
Preis: 100,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Ich habe zwecks Finanzierung der Sanierung des Daches meines Hauses den staatlich angebotenen Förderkredit und Tilgungszuschuss in Anspruch genommen, der über die KfW vertrieben wird.
Die KfW stellt u.A. die Bedingung, dass ich den Förderantrag nicht selbst ausfüllen und nach Durchführung bestätigen darf; Zu diesem Zweck musste ich einen Energieberater engagieren, soweit ok.
Allerdings hat der Energieberater beim Ausfüllen des Förderantrages einen Fehler gemacht. Er vergaß, das Kreuz an der Stelle zu setzen, laut der mein Dach auch Dachfenster enthalten sollte. Die beantragte Fördersumme entsprechend der Kostenvoranschläge (inkl. Fenster) war allerdings korrekt und wurde seitens KfW bewilligt. Zwischenzeitlich wurde mein Dach – so, wie von Anfang an vorgesehen mit Dachfenstern – gebaut, und dies hinterher vom Energieberater bestätigt („Bestätigung nach Durchführung").

Knapp zwei Jahre Bearbeitungszeit seitens KfW sind nun vergangen. Nun bestand die KfW aufgrund des fehlenden Kreuzchens darauf, dass die Fenster ja nicht mit beantragt waren. Aus diesem Grund wurde der Betrag für die Fenster von der Fördersumme abgezogen. Folglich wollte die KfW von mir
1. die sofortige Tilgung des Betrages für die Fenster, ich sollte der KfW die (aus deren Sicht) rund 16T zu viel zur Verfügung gestellten € zurückzahlen. Das steht bereits fest und ist seit gut einem Monat abgewickelt.
2. wird mir der auf diese rund 16T€ bezogene Tilgungszuschuss entgehen. Das sind 20% der rund 16T€, d.h. ich bekomme nun rund 3T€ weniger Förderung. Und weil das nicht genug ist, will die KfW neuerdings
3. von mir, dass ich nachträglich auf diese (aus deren Sicht) zu viel zur Verfügung gestellten 16T€ noch zusätzliche Zinsen zahle (über die eigentlichen Zinsen hinausgehend), dabei geht es um rund 1T€. Begründung seitens KfW: Ich hätte die „Verringerung der Investitionskosten" „verspätet" gemeldet.

Anhand der Kostenvoranschläge einerseits und den schlussendlichen Rechnungen andererseits hätte ich zweifelsfrei belegen können, dass von Anfang an Fenster mitgedacht waren, und es sich lediglich um einen Fehler beim Ausfüllen eines Formulars handelte. Diese halbe Stunde Zusatzaufwand scheute der Sachbearbeiter von der KfW jedoch. Eine Nachfrage war das dem Sachbearbeiter nicht wert, stattdessen bekam ich direkt Nachricht, dass ich den Schaden habe.

Die unfreiwillige „Sondertilgung" in Höhe von rd. 16T€ und den Verlust von 3T€ Förderung habe ich noch widerwillig und mit eindeutiger Meinung zur Arbeit der KfW hingenommen.
Dass ich jetzt aber noch weiteren Schaden haben soll – auch wenn es „nur" noch um 1T€ geht – weil mir vorgeworfen wird, ich hätte die „Verringerung der Investitionskosten" „verspätet" gemeldet, das will ich nun nicht mehr hinnehmen. Denn:
- Die Investitionskosten haben sich nicht verringert, das hat die KfW für sich so erfunden (aus einem fehlenden Kreuzchen eine falsche Realität konstruiert) und macht mir auf Basis ihrer eigenen Erfindung nun einen Vorwurf.
- Und „verspätet gemeldet" habe ich auch nichts, denn es gab nichts zu melden, bzw. woher hätte ich die Erfindung der KfW ahnen sollen.
- Dass ich die aus Sicht der KfW zu viel zur Verfügung gestellten rund 16T€ nun knapp zwei Jahre lang zu viel hatte, ist auch nicht meine Schuld, schließlich kann ich nichts dafür, dass die KfW knapp zwei Jahre lang braucht, um ein fehlendes Kreuzchen zu beanstanden.
- Dass der Energieberater einen Fehler machte, kann man mir nicht zum Vorwurf machen, damit habe ich auch nur den Bedingungen der KfW entsprochen (ich darf den Antrag ja gar nicht selbst ausfüllen und habe beim Inhalt nichts z melden, ich darf ihn lediglich unterschreiben).

Dass ich nun auch den Energieberater an dem mir entstandenen Schaden beteiligen könnte, ist mir klar.
Allerdings habe ich große Zweifel, ob ein solches extrem unverhältnismäßiges Vorgehen seitens KfW rechtens ist. Schließlich habe ich dann rund 20T€ weniger zur Verfügung (bzw. mindestens rund 4T€ Schaden, plus der Schaden der mir durch das Wegfallen eines Teils des Förderkredits entsteht. Der ist ja schwer in absoluten Zahlen zu messen), …und das nur, weil ich keinen Fehler gemacht habe (sondern der Energieberater). Weil da ein kleines Kreuzchen fehlte und der Sachbearbeiter nicht in Erwägung zog, einen eindeutig überprüfbaren (meinerseits belegbaren!) Sachverhalt zu prüfen.

>>> Kann ich in irgendeiner Weise sinnvoll gegen die KfW vorgehen?


Einsatz editiert am 6. Juli 2023 20:52

7. Juli 2023 | 08:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Rechtlich gesehen hat die KfW einen Förderbescheid aufgehoben, gegen diese Aufhebung können Sie einen Widerspruch einlegen.


Diesen Widerspruch müssen Sie begründen, hier könnte argumentiert werden, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte, der auch offenkundig war. Da die eingereichten Antragsunterlagen und der Fehler sich widersprechen. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, müssen Sie Klage einreichen.


Sie müssen diesen Weg gehen, damit Sie gegen den Energieberater einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Denn der Fehler wurde vom Energieberater verursacht und dafür muss dieser haften.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2023 | 12:57

Hallo Herr Braun,

Ich habe eine Rückfrage bezüglich des Vorgehens beim Widerspruch-Einlegen.

Zunächst: Wie lege ich Widerspruch ein, über die Hausbank oder muss ichs direkt bei der KfW tun?
Und gibt es hinsichtlich eines Widerspruches bestimmte Fristen? Ich frage, weil ein Teil der Sache ja eigentlich schon gelaufen ist: Die unfreiwillige "Sondertilgung" fand – nach einer überarbeiteten „Bestätigung nach Durchführung" (also, Betrag um die Fenster reduziert) – ja bereits statt. Nicht dass mir das noch als Einverständnis meinerseits ausgelegt wird.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2023 | 13:12

Sehr geehrter Fragesteller,

der Rückforderungsbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit genauen Angaben zur Widerspruchsstelle und einer einzuhaltenden Frist.

Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne per E-Mail (braun@rechtsanwalt-braun.berlin) kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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