Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können den Vertrag zwar nicht kündigen, aber widerrufen.
Hintergrund ist der Umstand, dass die Frist für den Widerruf mit dem Zugang einer wirksamen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird. Da Sie aber nie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben, wurde die Frist nie in Gang gesetzt.
Der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung ist der, dass bei einer Kündigung der Vertrag beendet wird, bei einem Widerruf wird er rückabgewickelt. Rückabwicklung bedeutet, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen und der Vertrag danach rechtlich nie existiert hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an, lediglich eine "Nutzungsentschädigung", die aber durch die Zinszahlungen abgegolten ist.
Ich empfehle angesichts der vermutlichen Höhe des Betrages, die Verträge aber zuvor einem Anwalt zur vollständigen Überprüfung vorzulegen, um auszuschließen, dass Sie etwas übersehen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
05.02.2014 | 12:21
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin mir nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe. Deshalb meine Nachfrage an Sie:
Gab es denn im Dezember 2001 überhaupt schon Widerrufsbelehrungen für Darlehn? Wenn ja, dann trifft Ihre Antwort zu. Falls nicht, hätte dann die Bank bei der Verlängerung des Darlehns mit Konditionsanpassung im Januar 2012 die Widerrufsbelehrung dem Vertrag beilegen müssen? Oder braucht das die Bank nicht zu tun?
Vielen Dank für eine Antwort und einen schönen Tag noch.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.02.2014 | 13:44
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Widerrufsmöglichkeit besteht erst seit 2002, d.h. den ersten Vertrag konnten Sie zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Die Widerrufsmöglichkeit besteht aber für den Vertrag ab 2012, sofern es ein neuer Vertrag war, mit dem der alte abgelöst wurde.
Bei der Ursprungsfrage ging ich davon aus, dass es zwei Verträge waren, der Ursprungsvertrag ab 2001 und der Folgevertrag ab 2012. Die Nachfrage läßt aber erkennen, dass es eine einfache Verlängerung mit Konditionsanpassung war. In dem Fall ist keine Widerrufsbelehrung notwendig, so daß Sie auch nicht widerrufen können.
Entscheidend ist also, ob die Verlängerung ein eigener Darlehensvertrag oder eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrages ist. Wegen der Abgrenzung empfehle ich das Urteil 9 W 38/05
des OLG Frankfurt vom 17.01.2007.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt